§ 10 VKostO - Mehrheit von Pflichtigen
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VKostO,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
(1) Wird gegen Eheleute oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), als Gesamtschuldner vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. Die Eheleute oder Lebenspartner schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
(2) Wird in anderen Fällen gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.