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§ 10 VKostO - Mehrheit von Pflichtigen

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Redaktionelle Abkürzung
VKostO,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) Wird gegen Eheleute oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), als Gesamtschuldner vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. Die Eheleute oder Lebenspartner schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.

(2) Wird in anderen Fällen gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.