Anlage 1.18 AllGO - Nrn. 95 - 97.9.5

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
95Waldangelegenheiten
95.1Bundeswaldgesetz
95.1.1Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1240 bis 600
95.1.2Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 19240 bis 600
95.1.3Widerruf einer Anerkennung nach § 20240 bis 600
95.1.4Genehmigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach § 34 Abs. 1 Nr. 125 bis 120
95.1.5Genehmigung zur Aufnahme von Darlehn und zur Übernahme von Bürgschaften nach § 34 Abs. 1 Nr. 225 bis 120
95.1.6Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1240 bis 1.200
95.1.7Zulassung des Beitritts einzelner Grundbesitzer nach § 38 Abs. 260 bis 240
95.2Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes vom 8. September 1975 (Nds. GVBl. S. 310), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 473)
95.2.1Durchführung des Gründungsverfahrens240 bis 1.200
95.2.2Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 260 bis 360
95.2.3Genehmigung des Ausschreibens eines Grundstücks nach § 12 Abs. 1 Nr. 260 bis 180
95.2.4Genehmigung der Auflösung nach § 12 Abs. 1 Nr. 360 bis 240
95.3Landeswaldgesetz
95.3.1Genehmigung zur Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten nach § 13100 bis 500
95.3.2Verlangen der Wiederaufforstung nach § 1560 bis 360
95.3.3Genehmigung der Erstaufforstung nach § 17 Abs. 1gebührenfrei
95.3.4Verlangen der Beseitigung des Aufwuchses nach § 17 Abs. 460 bis 240
95.3.5Genehmigung von Zäunen nach § 27120
95.4Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzengut
95.4.1Zulassung von Ausgangsmaterial gemäß Erntezulassungsregister nach § 8 Abs. 1 je Hektar reduzierte Fläche50
95.4.2Prüfung von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben nach § 18 Abs. 3250 bis 1.000
95.4.3Untersagung der Betriebsfortführung nach § 18 Abs. 4200 bis 1.000
95.4.4Aufhebung des Betriebsverbots nach § 18 Abs. 4200
95.5Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzengut vom 20 März 1987 (Nds. GVBl. S. 61), geändert durch § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 527)
Genehmigung zur Ernte von Zierzapfen nach § 3 Abs. 2 60
95.6Feld- und Forstordnungsgesetz
95.6.1Genehmigung von Verboten und Sperren nach § 6200
95.6.2Anordnung nach § 7150 bis 300
95.6.3Ausnahmen von der Sperrzeit für Tauben nach § 30 Abs. 325 bis 60
95.6.4Erteilung eines Kennzeichens für Pferde15 bis 35
96Niedersächsisches Wassergesetz
96.1Gehobene Erlaubnis (§ 11), Bewilligung (§ 13), Erlaubnis mit förmlichem Verfahren (§ 29 Satz 2), Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit förmlichem Verfahren (§ 154 Abs. 1 und 4) und Genehmigung von Rohrleitungsanlagen mit förmlichem Verfahren (§ 156 Abs. 5)
96.1.1Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und Abs. 2 Nrn. 1, 2nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
96.1.1.1bei einem Wert bis 100.000 DMmindestens2 v.H. des Wertes1.000
96.1.1.2bei einem Wert über 100.000 DM bis 600.000 DM2.000 zuzüglich 0,3 v. H. des 100.000 DM übersteigenden Wertes
96.1.1.3bei einem Wert über 600.000 DM bis 2.000.000 DM3.500 zuzüglich 0,2 v. 13. des 600.000 DM übersteigenden Wertes
96.1.1.4bei einem Wert über 2.000.000 DM6.300 zuzüglich 0,1 v. H. des 2.000.000 DM übersteigenden Wertes
96.1.2Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 (ohne Wasserkraftanlagen)je 1 cbm Wasser oder Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden dürfen 0,001
mindestens1.000
höchstens70.000
Anmerkung zu Nr. 96.1.2:

Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30fache Jahresleistung zugrunde zu legen.
96.1.3Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 zum Betrieb von Wasserkraftanlagen
je 1 kW installierter Leistung
100
mindestens1.800
höchstens100.000
Anmerkung zu Nr. 96.1.3:

Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Bewilligungen und Erlaubnisse für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 abgegolten. Für Erlaubnisse ohne förmliches Verfahren (§ 29 Satz 1) ist die Gebühr mit 50 v.H. zu berechnen.
96.1.4Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 154 Abs. 1 und 4) und Genehmigung von Rohrleitungsanlagen (§ 156 Abs. 5)nach dem Wert der Anlage
96.1.4.1bei einem Wert bis 100.000 DM
mindestens
2 v.H. des Wertes
1.600
96.1.4.2bei einem Wert über 100.000 DM bis 600.000 DM4.000 zuzüglich 0,3 v. H. des 100.000 DM übersteigenden Wertes
96.1.4.3bei einem Wert über 600.000 DM bis 2.000.000 DM7.000 zuzüglich 0,2 v. H. des 600.000 DM übersteigenden Wertes
96.1.4.4bei einem Wert über 2.000.000 DM12.000 zuzüglich 0,1 v. H. des 2.000.000 DM übersteigenden Wertes
96.1.5Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 18)
mindestens
15 v.H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
300
96.1.6Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis50 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.1.7Nachträgliche Entscheidungen bei der Bewilligung von Benutzungen (§ 15)10 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.1.8Widerruf der Bewilligung (§ 17), Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 33), wenn nicht nach § 2 NVwKostG gebührenfrei10 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.1.9Bewilligung bei alten Benutzungen (§ 35 Abs. 3, § 37 Abs. 2)50 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.2Benutzungserlaubnis ohne förmliche Verfahren (§ 29 Satz 1) und Genehmigung von Talsperren und Wasserspeichern (§ 87 Abs. 1 Satz 2) sowie von anderen Stauanlagen und Wasserspeichern (§ 90), Anlagen in und an Gewässern (§ 91 Abs. 1), Vorhaben in Überschwemmungsgebieten (§ 93 Abs. 2), Gewässerausbauten (§ 119
Abs. 2),Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Bauartzulassungen ohne förmliches
Verfahren (§ 154 Abs. 1) undRohrleitungsanlagen ohne förmliches Verfahren (§§ 156 und 160)
96.2.1Genehmigung nach Nr. 96.2 oder Erlaubnis für Benutzung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und Abs. 2 Nrn. 1, 2nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
96.2.1.1bei einem Wert bis 100.000 DM
mindestens
1 v.H. des Wertes
200
96.2.1.2bei einem Wert über 100.000 DM bis 600.000 DM1.000 zuzüglich 0,2 v. H. des 100.000 DM übersteigenden Wertes
96.2.1.3bei einem Wert über 600.000 DM bis 2.000.000 DM2.000 zuzüglich 0,15 v. H. des 600.000 DM übersteigenden Wertes
96.2.1.4bei einem Wert über 2.000.000 DM4.100 zuzüglich 0,1 v. H. des 2.000.000 DM übersteigenden Wertes
96.2.2Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 (ohne Wasserkraftanlagen)
je 1 cbm Wasser oder Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden dürfen
0,0005
mindestens300
höchstens35.000
Anmerkung zu Nr. 96.2.2:

Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30fache Jahresleistung zugrunde zu legen.
96.2.3Änderung einer nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 erteilten Erlaubnis
96.2.3.1hinsichtlich der zusätzlichen Menge des Wassers oder der Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden darfGebühr nach Nr. 96.2.2
96.2.3.2im Übrigen150 bis 10.000
96.2.4Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 18, 87 Abs. 1, §§ 90, 119 Abs. 3)
mindestens
15 v.H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
300
96.2.5Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis oder Genehmigung
mindestens
50 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.3, 96.2.1 oder 96.2.2
150
96.2.6Widerruf einer nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 erteilten Erlaubnis30 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.2.1 oder 96.2.2
96.2.7Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
96.2.7.1Genehmigung für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (§ 151)240 bis 5.000
96.2.7.2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung
mindestens
50 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.2.7.1
150
96.2.7.3Widerruf der Genehmigung

Anmerkung zu den Nrn. 96.1 und 96.2:

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Baugenehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
30 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.7.1
96.3Entscheidung im Ausgleichsverfahren (§ 38)Gebühr nach Nr. 96.1 oder 96.2
96.4Wasserschutzgebiete
96.4.1Festsetzung (§ 48), Änderung eines Wasserschutzgebietes 4.000 bis 140.000
96.4.2Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen; Befreiungen von Schutzbestimmungen (§ 49 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4)70 bis 7.000
96.5Maßnahmen der behördlichen Überwachung (§§ 61, 151 Abs. 3)

Anmerkungen zu Nr. 96.5:

a) Bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

b) Für erforderliche Untersuchungen sind Gebühren nach der Verordnung über Gebühren der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (GOU) zu erheben.

c) Die im Rahmen des Kernreaktorfernüberwachungssystems für Emissionen auf dem Abwasserpfad - KFü-Wasser - entstehenden Aufwendungen des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie sind als besondere Auslagen geltend zu machen.
100 bis 8.000
96.6Entschädigung (§ 57)
96.6.1Herbeiführung einer gütlichen Einigung der Beteiligten (§ 57 Abs. 1)25 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.6.2
96.6.2Festsetzung einer Entschädigung (§ 57 Abs. 2)Gebühr nach § 11 des Gerichtskostengesetzes
96.7Stauanlagen
96.7.1Setzen, Erhaltung und Erneuerung von Staumarken (§§ 79, 81)200 bis 6.000
96.7.2Genehmigung zur Außerbetriebsetzung von Stauanlagen (§ 82)nach dem Wert der Anlage40 bis 1.400
96.7.3Maßnahmen der Aufsicht über Stauanlagen300 bis 5.000
96.8Planfeststellungsverfahren (§ 87 Abs. 1 Satz 1, §§ ~0, 119)
96.8.1Feststellung des Plansnach dem Wert der Anlage
96.8.1.1bei einem Wert bis 100.000 DM
mindestens
2 v.H. des Wertes
1.600
96.8.1.2bei einem Wert über 100.000 DM bis 600.000 DM4.000 zuzüglich 0,3 v. H. des 100.000 DM übersteigenden Wertes
96.8.1.3bei einem Wert über 600.000 DM bis 2.000.000 DM7.000 zuzüglich 0,2 v.H. des 600.000 DM übersteigenden Wertes;
96.8.1.4bei einem Wert über 2.000.000 DM

Anmerkung zu Nr. 96.8.1:

Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen. Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
12.000 zuzüglich 0,1 v. H. des 2.000.000 DM übersteigenden Wertes
96.8.2Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 18, 87 Abs. 1, §§ 90, 119 Abs. 3)
mindestens
15 v.H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
300
96.8.3Nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung10 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.8.1
96.8.4Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils (§ 126), soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens,
nach dem Streitwert
für den Wert bis 5.000 DM3 v.H.
für den Wert über 5.000 DM1 v.H.
96.9Zulassung von Abweichungen des § 91a Abs. 2, soweit ein überwiegendes privates Interesse dies erfordert (§ 91a Abs. 3)150 bis 1.400
96.10Heilquellen
96.10.1Anerkennung von Heilquellen (§ 140)3.000
96.10.2Festsetzung (§ 142), Änderung eines Heilquellenschutzgebietes4.000 bis 140.000
96.10.3Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, Befreiung von Schutzbestimmungen (§ 142 Abs. 1, § 49 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4)70 bis 7.000
96.11Zulassung von Stellen und von Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zur Untersuchung des Rohwassers (§ 147 Abs. 1 Sätze 1 und 2)700 bis 3.500
96.12Festsetzung eines Zwangsrechts (§ 180)nach dem Wert des durch das Zwangsrecht erzielten Vorteils
96.12.1bei einem Wert bis 600.000 DM
mindestens
0,04 v.H. des Wertes
70
96.12.2bei einem Wert über 600.000 DM bis 2.000.000 DM240 zuzüglich 0,01 v.H. des 600.000 DM übersteigenden Wertes
96.12.3bei einem Wert über 2.000.000 DM
höchstens
380 zuzüglich 0,004 v.H. des 2.000.000 DM übersteigenden Wertes
2.000
96.13Entscheidungen der Wasserbehörde über die Unterhaltungspflicht von Gewässern (§ 118)
nach dem 25fachen Jahreswert der Unterhaltung oder der Kostenbeteiligung
96.13.1bei einem Wert bis 600.000 DM
mindestens
0,04 v.H. des Wertes
40
96.13.2bei einem Wert über 600.000 DM bis 2.000.000 DM240 zuzüglich 0,01 v. H. des 600.000 DM übersteigenden Wertes
96.13.3bei einem Wert über 2.000.000 DM
höchstens
380 zuzüglich 0,004 v.H. des 2.000.000 DM übersteigenden Wertes
2.000
96.14Beglaubigte Auszüge aus dem Wasserbuch (§ 189)Gebühr nach Nr. 13.1
96.15Anlagen für wassergefährdende Stoffe
96.15.1Eignungsfeststellung (§ 162 Abs. 1), Bauartzulassung (§ 162 Abs. 2)80 bis 5.500
96.15.2Anordnung eines Überwachungsvertrages (§ 163 Abs. 2 Satz 2)30 bis 300
96.15.3Auferlegung von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens(§ 163 Abs. 3 Satz 1)30 bis 300
96.15.4Zulassung von Sachverständigen aufgrund der gemäß § 167 Nr. 2 Buchst. d erlassenen Verordnung3.000 bis 14.000
96.16Abwasserbeseitigung
96.16.1Freistellung, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 149 Abs. 8)70 bis 700
96.16.2Anordnungen zur Eigenüberwachung (§ 155 Abs. 3)40 bis 400
96.17Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer oder eines anderen Gewässerschutzbeauftragten (§ 40 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 163 Abs. 3 Satz 2)40 bis 400
96.18Regelungen, Beschränkungen oder Verbote durch Verfügung nach § 75 oder durch
Verfügung auf Grundlage einer Verordnung nach § 75
20 bis 800
96.19Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 722)
96.19.1Staatliche Anerkennung als Stelle für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (§ 1)3.500 bis 15.000
96.19.2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung1.000 bis 10.000
96.19.3Widerruf der Anerkennung20 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.19.1
96.19.4Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung (§ 5)
96.19.4.1Ringversuch je Teilnehmer200 bis 3.000
96.19.4.2Sonstige Maßnahmen150 bis 3.000
97Wasser- und Abfalluntersuchungen,
(außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 22. Dezember 1998, Nds. GVBl. S. 724)
97.1Chemische und physikalische Untersuchungen im Rahmen regelmäßiger Serienbestimmungen, je Einzelbestimmung innerhalb von Gesamtuntersuchungen8 bis 140
97.2Infrarotspektralfotometrische, gaschromatografische, massenspektrometische, dünnschichtchromatografische, hochleistungsflüssigkeitschromatografische, fluoreszenzspektroskopische oder röntgenfluoreszenzspektroskopische Untersuchungen, je Probe100 bis 1.000
97.3Chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen auf Grund der Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV) in der Fassung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612; 1991 I S. 227), geändert durch Artikel 77 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278)1.000 bis 2.000
Anmerkung zu Nr. 97.3:

Bei Untersuchungen von Eigenversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser zum privaten Gebrauch entnommen wird, kann die Gebühr auf 200 bis 400 DM ermäßigt werden.
97.4Chemische und physikalische Einzelbestimmungen außerhalb regelmäßig anfallender Serienbestimmungennach der Gebührenordnung für die amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeuntersuchungen vom 18. August 1993 (Nds. GVBl. S. 302)
97.5Mikrobiologische und hygienisch-chemische Untersuchungen von Trinkwasser (§§ 1, 2, 10 und 19 TrinkwV), Schwimm- und Badebeckenwasser (DIN 19 643) sowie Badegewässern (Artikel 6 Abs. 1 der Badegewässerrichtlinie vom 8. Dezember 1975,Abl. EG 1976 Nr. L31 S. 1, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Richtlinie vom 23. Dezember 1991, Abl. EG Nr. L 377 S. 48)
97.5.1Nachweis von E. coli und coliformen Keimen einschließlich Keimzahlbestimmung und kleine hygienisch-chemische Untersuchungen von Trinkwasser (Ausführungsbestimmungen zur Trinkwasserversorgung zu § 13 Nr. 2 - Runderlass des Sozialministeriums vom 11. November 1991, Nds. MBl. 1992, S. 4), Schwimm- und Badebeckenwasser20 bis 300
97.5.2Nachweis von E. coli und coliformen Keimen in Badegewässern45 bis 100
97.5.3Weitere mikrobiologische Keimnachweise in Wasser, je nach Aufwand10 bis 200
97.6Radiochemische Untersuchungen,je Einzelbestimmung120 bis 3.000
97.7Mitwirken im Rahmen der Aufsicht; Überwachung der Abwassereinleitung; Untersuchung von Abfällen, je nach Untersuchungsumfang100 bis 7.000
97.8Gutachten und Ostbesichtigungen, soweit sie nicht unter die Nrn. 97.1 bis 97.7 fallen, je angefangene Stunde
durch eine Naturwissenschaftlerin/Ingenieurwissenschaftlerin oder einen Naturwissenschaftler/Ingenieurwissenschaftler126
durch eine Chemieingenieurin/Biologieingenieurin/Bauingenieurin oder einen Chemieingenieur/Biologieingenieur/Bauingenieur 92
durch eine Chemotechnikerin/laborantin/ Bautechnikerin oder einen Chemotechniker/ Laborant/Bautechniker 69
97.9Ringversuch im Rahmen der analytischen Qualitätssicherung (§ 19 Abs. 2 Satz 4 TrinkwV)
97.9.1Mikrobiologische Untersuchungen100
97.9.2Hygienisch-chemische Analysen280
97.9.3Gesamtversuch (Nr. 97.9.1 und 97.9.2)320
97.9.4Kontrollen nach Nichtbestehen, je Parameter200
97.9.5Übrige Untersuchungen, je Teilnehmer und Jahr3.500 bis 12.000