Anlage 1.18 AllGO - Nrn. 95 - 97.8

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
95Waldangelegenheiten
95.1Bundeswaldgesetz
95.1.1Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1125 bis 310
95.1.2Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 19125 bis 310
95.1.3Widerruf einer Anerkennung nach § 20125 bis 1.000
95.1.4Genehmigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach § 34 Abs. 1 Nr. 114 bis 70
95.1.5Genehmigung zur Aufnahme von Darlehn und zur Übernahme von Bürgschaften nach § 34 Abs. 1 Nr. 214 bis 70
95.1.6Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1125 bis 620
95.1.7Zulassung des Beitritts einzelner Grundbesitzer nach § 38 Abs. 230 bis 125
95.2Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes vom 8. September 1975 (Nds. GVBl. S. 310), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 473)
95.2.1Durchführung des Gründungsverfahrens125 bis 620
95.2.2Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 135 bis 190
95.2.3Genehmigung des Ausscheidens eines Grundstücks nach § 12 Abs. 1 Nr. 235 bis 95
95.2.4Genehmigung der Auflösung nach § 12 Abs. 1 Nr. 335 bis 125
95.3Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung
95.3.1Genehmigung zur Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten nach § 8 Abs. 175 bis 310
95.3.2Verlangen der Wieder-, Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung nach § 8 Abs. 875 bis 310
95.3.3Genehmigung der Erstaufforstung nach § 9 Abs. 1gebührenfrei
95.3.4Verlangen der Beseitigung des Aufwuchses nach § 9 Abs. 530 bis 125
95.3.5Untersagung des Kahlschlages nach § 12 Abs. 315 bis 100
95.3.6Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 11 Abs. 1 nach § 1440 bis 200
95.3.7Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 12 Abs. 4 nach § 1440 bis 200
95.3.8Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 12 Abs. 5 nach § 1440 bis 200
95.3.9Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 13 Abs. 1 nach § 1440 bis 200
95.3.10Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 13 Abs. 2 nach § 1440 bis 200
95.3.11Erteilung eines Kennzeichens für Pferde aufgrund einer Verordnung nach § 26 Abs. 215 bis 50
95.3.12Genehmigung von Verboten und Sperren nach § 31 Abs. 3105
95.3.13Anordnung nach § 31 Abs. 490 bis 180
95.4Forstvermehrungsgutgesetz
95.4.1.1Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien "Quellengesichert" oder "Ausgewählt" nach § 4 Abs. 2 und 4 je Zulassungseinheit (Registernummer) 50
95.4.1.2Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien "Qualifiziert" oder "Geprüft" nach § 4 Abs. 2 und 4 je Zulassungseinheit (Registernummer) 150
95.4.1.3Zulassung (Nrn. 95.4.1.1 und 95.4.1.2) von Amts wegen nach § 4 Abs. 4gebührenfrei
95.4.2Ausstellung eines Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 210 bis 50
95.4.3Ausstellung eines Exportdokuments in Drittstaaten nach § 16 Abs. 210 bis 50
95.4.4Durchführung von weiteren amtlichen Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7100
95.4.5Gestattung der Ernte von Zierzapfen außerhalb der genehmigten Zeiten nach § 7 Abs. 430
95.4.6Betriebsanmeldungen, Untersagungen
95.4.6.1Betriebsanmeldungen nach § 17 Abs. 1100 bis 600
95.4.6.2Untersagung der Fortführung eines Betriebes nach § 17 Abs. 4500
95.4.6.3Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Betriebes nach § 17 Abs. 4 125 bis 250
95.5Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 20. März 1987 (Nds. GVBl. S. 61), geändert durch § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 527)
Genehmigung zur Ernte von Zierzapfen nach § 3 Abs. 235
96Niedersächsisches Wassergesetz
96.1Gehobene Erlaubnis (§ 11), Bewilligung (§ 13), Erlaubnis mit förmlichem Verfahren (§ 29 Satz 2, § 31a), Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit förmlichem Verfahren (§ 154 Abs. 4) und Genehmigung von Rohrleitungen mit förmlichem Verfahren (§ 156 Abs. 1 Satz 2)
96.1.1Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
96.1.1.1bei einem Wert bis 50.000 Euro2 v. H. des Wertes
mindestens590
96.1.1.2bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro1.000 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.3bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro1.750 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.4bei einem Wert über 1.000.000 Euro3.150 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.2Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 (ohne Wasserkraftanlagen)
je angefangene 1.000 cbm Wasser oder Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden dürfen0,59
mindestens590
höchstens41.250
A n m e r k u n g zu Nr. 96.1.2:
Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30fache Jahresleistung zugrunde zu legen
96.1.3Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 zum Betrieb von Wasserkraftanlagen je 1 kW installierter Leistung 59
mindestens1.060
höchstens59.000
A n m e r k u n g zu Nr. 96.1.3:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Bewilligungen und Erlaubnisse für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 abgegolten. Für Erlaubnisse ohne förmliches Verfahren (§ 29 Satz 1) ist die Gebühr mit 50 v. H. zu berechnen
96.1.4Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 154 Abs. 4) und Genehmigung von Rohrleitungen (§ 156 Abs. 1) nach dem Wert der Anlage
96.1.4.1bei einem Wert bis 50.000 Euro2 v.H. des Wertes
mindestens570
96.1.4.2bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro1.000 zuzüglich 0,33 v.H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.4.3bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro1.825 zuzüglich 0,22 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.4.4bei einem Wert über 1.000.000 Euro3.365 zuzüglich 0,12 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.5Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 18) 15 v.H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
mindestens158
96.1.6Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis50 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.1.7Nachträgliche Entscheidungen bei der Bewilligung von Benutzungen (§ 15) 10 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.1.8Widerruf der Bewilligung (§ 17), Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 33), wenn nicht nach § 2 NVwKostG gebührenfrei 10 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.1.9Bewilligung bei alten Benutzungen (§ 35 Abs. 3, § 37 Abs. 2) 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.2Benutzungserlaubnis ohne förmliche Verfahren (§ 29 Satz 1) und Genehmigung von Talsperren und Wasserspeichern (§ 87 Abs. 1 Satz 2) sowie von anderen Stauanlagen und Wasserspeichern (§ 90),
Anlagen in und an Gewässern (§ 91 Abs. 1),
Vorhaben in Überschwemmungsgebieten (§ 93 Abs. 2), Gewässerausbauten (§ 119 Abs. 2), Umgestaltung von Küstengewässern (§ 132 Abs. 2),
Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Bauartzulassungen ohne förmliches Verfahren (§ 154 Abs. 1) und
Rohrleitungsanlagen ohne förmliches Verfahren (§§ 156 und 160)
96.2.1Genehmigung nach Nr. 96.2 - mit Ausnahme von Genehmigungen nach § 119 Abs. 2 für den Ausbau eines Gewässers durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz genehmigungspflichtig ist - oder Erlaubnis für Benutzung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
96.2.1.1bei einem Wert bis 50.000 Euro1 v.H. des Wertes
mindestens130
96.2.1.2bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro500 zuzüglich 0,2 v.H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.1.3bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro1.000 zuzüglich 0,15 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.1.4bei einem Wert über 1.000.000 Euro2.050 zuzüglich 0,1 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.2Genehmigung nach § 119 Abs. 2 für den Ausbau eines Gewässers durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz genehmigungspflichtig ist Gebühr nach Nr. 64.2.3 bezogen auf die Gesamtabbaumenge
96.2.3Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 (ohne Wasserkraftanlagen)
je angefangene 1.000 cbm Wasser oder Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden dürfen0,262
mindestens180
höchstens18.300
A n m e r k u n g zu Nr. 96.2.3:
Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30-fache Jahresleistung zugrunde zu legen.
96.2.4Änderung einer nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 erteilten Erlaubnis
96.2.4.1hinsichtlich der zusätzlichen Menge des Wassers oder der Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden darfGebühr nach Nr. 96.2.3
96.2.4.2im Übrigen78 bis 5.250
96.2.5Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 18, 87 Abs. 1, §§ 90, 119 Abs. 3, § 154 Abs. 4) 15 v.H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
mindestens158
96.2.6Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis oder Genehmigung50 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.3, 96.2.1, 96.2.2 oder 96.2.3
mindestens78
96.2.7Widerruf einer nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 erteilten Erlaubnis 30 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.2.1 oder 96.2.3
96.2.8Einleitung in öffentliche und private Abwasseranlagen
96.2.8.1Genehmigung für Einleitungen in öffentliche und private Abwasseranlagen (§§ 151, 151a)126 bis 2.620
96.2.8.2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung50 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.2.8.1
mindestens78
96.2.8.3Widerruf der Genehmigung30 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.2.8.1
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 96.1 und 96.2:
a)Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b)Wird eine Vorprüfung nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.3.1.
c)Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
96.3Entscheidung im Ausgleichsverfahren (§ 38) Gebühr nach Nr. 96.1 oder 96.2
96.4Wasserschutzgebiete
96.4.1Festsetzung (§ 48), Änderung eines Wasserschutzgebietes 2.360 bis 82.600
96.4.2Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen; Befreiungen von Schutzbestimmungen (§ 49 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4) 40 bis 4.120
96.5Maßnahmen der behördlichen Überwachung (§§ 61, 151 Abs. 3) 52 bis 4.200
A n m e r k u n g e n zu Nr. 96.5:
a)Bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
b)Für erforderliche Untersuchungen sind Gebühren nach der Verordnung über Gebühren der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (GOU) zu erheben.
c)Die im Rahmen des Kernreaktorfernüberwachungssystems für Emissionen auf dem Abwasserpfad - KFÜ-Wasser - entstehenden Aufwendungen des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie sind als besondere Auslagen geltend zu machen
96.6Entschädigung (§ 57)
96.6.1Herbeiführung einer gütlichen Einigung der Beteiligten (§ 57 Abs. 1) 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.6.2
96.6.2Festsetzung einer Entschädigung (§ 57 Abs. 2) Gebühr nach § 11 des Gerichtskostengesetzes
96.7Stauanlagen
96.7.1Setzen, Erhaltung und Erneuerung von Staumarken (§§ 79, 81) 118 bis 3.540
96.7.2Genehmigung zur Außerbetriebsetzung von Stauanlagen (§ 82) nach dem Wert der Anlage 23 bis 830
96.7.3Maßnahmen der Aufsicht über Stauanlagen176 bis 2.940
96.8Planfeststellungsverfahren
96.8.1Feststellung des Plans nach § 87 Abs. 1 Satz 1, §§ 90, 119, 132 - mit Ausnahme von Planfeststellungsverfahren nach § 119 für den Ausbau eines Gewässers durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz genehmigungspflichtig ist - nach dem Wert der Anlage
96.8.1.1bei einem Wert bis 50.000 Euro2 v.H. des Wertes
mindestens570
96.8.1.2bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro1.000 zuzüglich 0,33 v.H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.8.1.3bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro1.825 zuzüglich 0,22 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.8.1.4bei einem Wert über 1.000.000 Euro3.365 zuzüglich 0,12 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
A n m e r k u n g zu Nr. 96.8.1:
Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
96.8.2Feststellung des Plans nach § 119 für den Ausbau eines Gewässers durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz genehmigungspflichtig ist das 1,8-fache der Gebühr nach Nr. 64.2.3 bezogen auf die Gesamtabbaumenge
A n m e r k u n g zu Nr. 96.8.2:
Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren mit Ausnahme der Gebühr für die Bodenabbaugenehmigung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz.
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 96.8.1 und 96.8.2:
a)Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b)Wird eine Vorprüfung nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.3.1.
96.8.3Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 18, 87 Abs. 1, §§ 90, 119 Abs. 3) 15 v.H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
mindestens158
96.8.4Nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung10 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.8.1 oder 96.8.2
96.8.5Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils (§ 126), soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens,
nach dem Streitwert
für den Wert bis 2.500 Euro3 v.H.
für den Wert über 2.500 Euro1 v.H.
96.9Zulassung von Abweichungen des § 91a Abs. 2, soweit ein überwiegendes privates Interesse dies erfordert (§ 91a Abs. 3)88 bis 830
96.10Heilquellen
96.10.1Anerkennung von Heilquellen (§ 140)1.770
96.10.2Festsetzung (§ 142), Änderung eines Heilquellenschutzgebietes2.360 bis 82.600
96.10.3Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, Befreiung von Schutzbestimmungen (§ 142 Abs. 1, § 49 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4) 40 bis 4.120
96.11Zulassung von Stellen und von Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zur Untersuchung des Rohwassers (§ 147 Abs. 1 Sätze 1 und 2)410 bis 2.060
96.12Festsetzung eines Zwangsrechts (§ 180) nach dem Wert des durch das Zwangsrecht erzielten Vorteils
96.12.1bei einem Wert bis 300.000 Euro0,04 v. H. des Wertes
mindestens41
96.12.2bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro120 zuzüglich 0,01 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.12.3bei einem Wert über 1.000.000 Euro190 zuzüglich 0,004 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
höchstens1.180
96.13Entscheidungen der Wasserbehörde über die Unterhaltungspflicht von Gewässern (§ 118) nach dem 25fachen Jahreswert der Unterhaltung oder der Kostenbeteiligung
96.13.1bei einem Wert bis 300.000 Euro0,04 v.H. des Wertes
mindestens24
96.13.2bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro120 zuzüglich 0,01 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.13.3bei einem Wert über 1.000.000 Euro190 zuzüglich 0,004 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
höchstens1.180
96.14Beglaubigte Auszüge aus dem Wasserbuch (§ 189)Gebühr nach Nr. 13.1
96.15Anlagen für wassergefährdende Stoffe
96.15.1Eignungsfeststellung (§ 162 Abs. 1), Bauartzulassung (§ 162 Abs. 2)46 bis 3.240
96.15.2Anordnung eines Überwachungsvertrages (§ 163 Abs. 2 Satz 2)17 bis 176
96.15.3Auferlegung von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (§ 163 Abs. 3 Satz 1)15 bis 158
96.15.4Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 549)1.770 bis 8.250
96.15.4.1Prüfung einer Anzeige nach § 715 bis 100
96.15.4.2Zulassung von Sachverständigen nach § 161.770 bis 8.250
96.16Abwasserbeseitigung
96.16.1Freistellung, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 149 Abs. 8)40 bis 410
96.16.2Anordnungen zur Eigenüberwachung (§ 155 Abs. 3) 23 bis 236
96.17Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer oder eines anderen Gewässerschutzbeauftragten (§ 40 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 163 Abs. 3 Satz 2) 23 bis 236
96.18Regelungen, Beschränkungen oder Verbote durch Verfügung nach § 75 oder durch Verfügung auf Grundlage einer Verordnung nach § 7512 bis 470
96.19Gefahrenabwehr, Zwangsmittel
96.19.1Anordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 169 Abs. 1 Satz 2 10 bis 1.800
96.19.2Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 169 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 65 und 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)Gebühr nach Nr. 26.4
96.19.3Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 169 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Nds. SOGGebühr nach Nr. 26.1
96.19.4Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 169 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Nds. SOG
96.19.4.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 EuroGebühr nach Nr. 26.2.1
96.19.4.2für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.2
96.19.4.3für Zwangsgelder von mehr als 1.500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.3
96.19.5Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 169 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 69 Nds. SOGGebühr nach Nr. 26.3
96.20Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604)
96.20.1Staatliche Anerkennung als Stelle für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (§ 1) 1.830 bis 7.850
96.20.2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung520 bis 5.250
96.20.3Widerruf der Anerkennung20 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.20.1
96.20.4Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung (§ 5)
96.20.4.1Ringversuch je Teilnehmer104 bis 1.570
96.20.4.2Sonstige Maßnahmen78 bis 1.570
97Wasser- und Abfalluntersuchungen
(außerhalb der Anwendungsbereiche der Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 22. Dezember 1998, Nds. GVBl. S. 724, sowie der Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt vom 6. Dezember 2001, Nds. GVBl. S. 736, in den jeweils geltenden Fassungen)
97.1Chemische und physikalische Untersuchungen im Rahmen regelmäßiger Serienbestimmungen,
je Einzelbestimmung innerhalb von Gesamtuntersuchungen4,60 bis 82
97.2Infrarotspektralfotometrische, gaschromatographische, massenspektrometrische, dünnschichtchromatographische, hochleistungsflüssigkeitschromatographische, fluoreszenzspektroskopische oder röntgenfluoreszenzspektroskopische Untersuchungen,
je Probe58 bis 590
97.3Chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen von Trinkwasser590 bis 1.180
A n m e r k u n g zu Nr. 97.3:
Bei Untersuchungen von Eigenversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser zum privaten Gebrauch entnommen wird, kann die Gebühr auf 100 bis 200 Euro ermäßigt werden
97.4Chemische und physikalische Einzelbestimmungen außerhalb regelmäßig anfallender Serienbestimmungennach der Gebührenordnung für die amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeuntersuchung vom 30. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 34)
97.5Mikrobiologische und hygienisch-chemische Untersuchungen von Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Badegewässern
97.5.1Nachweis von E. coli und coliformen Keimen einschließlich Keimzahlbestimmung und kleine hygienisch-chemische Untersuchungen von Trinkwasser (Ausführungsbestimmungen zu § 13 Nr. 2 der Trinkwasserverordnung, Runderlass des Sozialministeriums vom 11. November 1991, Nds. MBl. 1992 S. 4, zuletzt geändert durch Runderlass vom 19. Juli 1999, Nds. MBl. S. 440) und von Schwimm- und Badebeckenwasser 11 bis 168
97.5.2Nachweis von E. coli und coliformen Keimen in Badegewässern27 bis 58
97.5.3Weitere mikrobiologische Keimnachweise in Wasser,
je nach Aufwand6 bis 118
97.6Radiochemische Untersuchungen,
je Einzelbestimmung70 bis 1.770
97.7Mitwirkung im Rahmen der Aufsicht; Überwachung der Abwassereinleitung; Untersuchung von Abfällen
je nach Untersuchungsumfang58 bis 4.120
97.8Gutachten und Ortsbesichtigungen, soweit sie nicht unter die Nrn. 97.1 bis 97.7 fallen,
je angefangene Stunde
durch eine Naturwissenschaftlerin oder einen Naturwissenschaftler, eine Ingenieurwissenschaftlerin oder einen Ingenieurwissenschaftler 74
durch eine Chemieingenieurin oder einen Chemieingenieur, eine Biologieingenieurin oder einen Biologieingenieur, eine Bauingenieurin oder einen Bauingenieur 54
durch eine Chemotechnikerin oder einen Chemotechniker, eine Laborantin oder einen Laboranten, eine Bautechnikerin oder einen Bautechniker 40