Anlage 1.18 AllGO - Nrn. 95 - 97.8

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag
Euro
95Waldangelegenheiten.
95.1Bundeswaldgesetz
95.1.1Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 125 bis 310
95.1.2Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 19 125 bis 310
95.1.3Widerruf einer Anerkennung nach § 20 125 bis 310
95.1.4Genehmigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 14 bis 70
95.1.5Genehmigung zur Aufnahme von Darlehn und zur Übernahme von Bürgschaften nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 14 bis 70
95.1.6Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 125 bis 620
95.1.7Zulassung des Beitritts einzelner Grundbesitzer nach § 38 Abs. 2 30 bis 125
95.2Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes vom 8. September 1975 (Nds. GVBl. S. 310), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 473)
95.2.1Durchführung des Gründungsverfahrens 125 bis 620
95.2.2Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 35 bis 190
95.2.3Genehmigung des Ausscheidens eines Grundstücks nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 35 bis 95
95.2.4Genehmigung der Auflösung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 35 bis 125
95.3Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung
95.3.1Genehmigung zur Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten nach § 8 Abs. 1 75 bis 310
95.3.2Verlangen der Wiederaufforstung nach § 8 Abs. 8 75 bis 310
95.3.3Genehmigung der Erstaufforstung nach § 9 Abs. 1gebührenfrei
95.3.4Verlangen der Beseitigung des Aufwuchses nach § 9 Abs. 5 30 bis 125
95.3.5Untersagung des Kahlschlages nach § 12 Abs. 3 15 bis 100
95.3.6Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 11 Abs. 1 nach § 14 40 bis 200
95.3.7Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 12 Abs. 4 nach § 14 40 bis 200
95.3.8Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 12 Abs. 5 nach § 14 40 bis 200
95.3.9Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 13 Abs. 1 nach § 14 40 bis 200
95.3.10Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 13 Abs. 2 nach § 14 40 bis 200
95.3.11Erteilung eines Kennzeichens für Pferde aufgrund einer Verordnung nach § 26 Abs. 2 15 bis 50
95.3.12Genehmigung von Verboten und Sperren nach § 31 Abs. 3 105
95.3.13Anordnung nach § 31 Abs. 4 90 bis 180
95.4Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut
95.4.1Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 8 Abs. 1 je Zulassungseinheit (Registernummer) 128
95.4.2Prüfung von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben nach § 18 Abs. 3 146 bis 590
95.4.3Untersagung der Betriebsfortführung nach § 18 Abs. 4 118 bis 590
95.4.4Aufhebung des Betriebsverbots nach § 18 Abs. 4 118
95.5Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 20. März 1987 (Nds. GVBl. S. 61), geändert durch § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 527)
Genehmigung zur Ernte von Zierzapfen nach § 3 Abs. 2 35
96Niedersächsisches Wassergesetz
96.1Gehobene Erlaubnis (§ 11), Bewilligung (§ 13), Erlaubnis mit förmlichem Verfahren (§ 29 Satz 2), Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit förmlichem Verfahren (§ 154 Abs. 1 und 4) und Genehmigung von Rohrleitungsanlagen mit förmlichem Verfahren (§ 156 Abs. 5)
96.1.1Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
96.1.1.1bei einem Wert bis 50 000 Euro2 v. H. des Wertes
mindestens 590
96.1.1.2bei einem Wert über 50 000 Euro bis 300 000 Euro1.000 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.3bei einem Wert über 300 000 Euro bis 1 000 000 Euro1.750 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.4bei einem Wert über 1 000 000 Euro3.150 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.2Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 (ohne Wasserkraftanlagen)
je angefangene 1 000 cbm Wasser oder Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden dürfen 0,59
mindestens 590
höchstens41.250
A n m e r k u n g zu Nr. 96.1.2:
Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30fache Jahresleistung zugrunde zu legen.
96.1.3Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 zum Betrieb von Wasserkraftanlagen je 1 kW installierter Leistung 59
mindestens 1.060
höchstens59.000

A n m e r k u n g zu Nr. 96.1.3:

Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Bewilligungen und Erlaubnisse für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 abgegolten. Für Erlaubnisse ohne förmliches Verfahren (§ 29 Satz 1) ist die Gebühr mit 50 v. H. zu berechnen.
96.1.4Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 154 Abs. 1 und 4) und Genehmigung von Rohrleitungsanlagen (§ 156 Abs. 5) nach dem Wert der Anlage
96.1.4.1bei einem Wert bis 50 000 Euro2 v. H. des Wertes
mindestens 840
96.1.4.2bei einem Wert über 50 000 Euro bis 300 000 Euro2.000 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.4.3bei einem Wert über 300 000 Euro bis 1 000 000 Euro3.500 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.4.4bei einem Wert über 1 000 000 Euro6.000 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.5Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 18) 15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
mindestens 158
96.1.6Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.1.7Nachträgliche Entscheidungen bei der Bewilligung von Benutzungen (§ 15) 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.1.8Widerruf der Bewilligung (§ 17), Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 33), wenn nicht nach § 2 NVwKostG gebührenfrei 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.1.9Bewilligung bei alten Benutzungen (§ 35 Abs. 3, § 37 Abs. 2) 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.2Benutzungserlaubnis ohne förmliche Verfahren (§ 29 Satz 1) und Genehmigung von Talsperren und Wasserspeichern (§ 87 Abs. 1 Satz 2) sowie von anderen Stauanlagen und Wasserspeichern (§ 90),
Anlagen in und an Gewässern (§ 91 Abs. 1),
Vorhaben in Überschwemmungsgebieten (§ 93 Abs. 2), Gewässerausbauten (§ 119 Abs. 2),
Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Bauartzulassungen ohne förmliches Verfahren (§ 154 Abs. 1) und
Rohrleitungsanlagen ohne förmliches Verfahren (§§ 156 und 160)
96.2.1Genehmigung nach Nr. 96.2 oder Erlaubnis für Benutzung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
96.2.1.1bei einem Wert bis 50 000 Euro1 v. H. des Wertes
mindestens 104
96.2.1.2bei einem Wert über 50 000 Euro bis 300 000 Euro500 zuzüglich 0,2 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.1.3bei einem Wert über 300 000 Euro bis 1 000 000 Euro1.000 zuzüglich 0,15 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.1.4bei einem Wert über 1 000 000 Euro2.050 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.2Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 (ohne Wasserkraftanlagen)
je angefangene 1 000 cbm Wasser oder Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden dürfen 0,262
mindestens 158
höchstens18.300
A n m e r k u n g zu Nr. 96.2.2:
Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30-fache Jahresleistung zugrunde zu legen.
96.2.3Änderung einer nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 erteilten Erlaubnis
96.2.3.1hinsichtlich der zusätzlichen Menge des Wassers oder der Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden darfGebühr nach Nr. 96.2.2
96.2.3.2im Übrigen 78 bis 5.250
96.2.4Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 18, 87 Abs. 1, §§ 90, 119 Abs. 3) 15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
mindestens 158
96.2.5Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis oder Genehmigung50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.3, 96.2.1 oder 96.2.2
mindestens 78
96.2.6Widerruf einer nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 erteilten Erlaubnis 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.1 oder 96.2.2
96.2.7Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
96.2.7.1Genehmigung für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (§ 151) 126 bis 2.620
96.2.7.2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.7.1
mindestens 78
96.2.7.3Widerruf der Genehmigung30 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.7.1
A n m e r k u n g zu den Nrn. 96.1 und 96.2:
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Baugenehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
96.3Entscheidung im Ausgleichsverfahren (§ 38) Gebühr nach Nr. 96.1 oder 96.2
96.4Wasserschutzgebiete
96.4.1Festsetzung (§ 48), Änderung eines Wasserschutzgebietes 2.360 bis 82.600
96.4.2Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen; Befreiungen von Schutzbestimmungen (§ 49 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4) 40 bis 4.120
96.5Maßnahmen der behördlichen Überwachung (§§ 61, 151 Abs. 3) 52 bis 4.200
A n m e r k u n g e n zu Nr. 96.5:
a) Bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
b) Für erforderliche Untersuchungen sind Gebühren nach der Verordnung über Gebühren der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (GOU) zu erheben.
c) Die im Rahmen des Kernreaktorfernüberwachungssystems für Emissionen auf dem Abwasserpfad - KFÜ-Wasser - entstehenden Aufwendungen des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie sind als besondere Auslagen geltend zu machen.
96.6Entschädigung (§ 57)
96.6.1Herbeiführung einer gütlichen Einigung der Beteiligten (§ 57 Abs. 1) 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.6.2
96.6.2Festsetzung einer Entschädigung (§ 57 Abs. 2) Gebühr nach § 11 des Gerichtskostengesetzes
96.7Stauanlagen
96.7.1Setzen, Erhaltung und Erneuerung von Staumarken (§§ 79, 81) 118 bis 3.540
96.7.2Genehmigung zur Außerbetriebsetzung von Stauanlagen (§ 82) nach dem Wert der Anlage 23 bis 830
96.7.3Maßnahmen der Aufsicht über Stauanlagen 176 bis 2.940
96.8Planfeststellungsverfahren (§ 87 Abs. 1 Satz 1, §§ 90, 119)
96.8.1Feststellung des Plans nach dem Wert der Anlage
96.8.1.1bei einem Wert bis 50 000 Euro2 v. H. des Wertes
mindestens 840
96.8.1.2bei einem Wert über 50 000 Euro bis 300 000 Euro2.000 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.8.1.3bei einem Wert über 300 000 Euro bis 1 000 000 Euro3.500 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.8.1.4bei einem Wert über 1 000 000 Euro6.000 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
A n m e r k u n g zu Nr. 96.8.1:
Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
96.8.2Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 18, 87 Abs. 1, §§ 90, 119 Abs. 3) 15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
mindestens 158
96.8.3Nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung10 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.8.1
96.8.4Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils (§ 126), soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens,
nach dem Streitwert
für den Wert bis 2 500 Euro3 v. H.
für den Wert über 2 500 Euro1 v. H.
96.9Zulassung von Abweichungen des § 91 a Abs. 2, soweit ein überwiegendes privates Interesse dies erfordert (§ 91 a Abs. 3) 88 bis 830
96.10Heilquellen
96.10.1Anerkennung von Heilquellen (§ 140)1.770
96.10.2Festsetzung (§ 142), Änderung eines Heilquellenschutzgebietes 2.360 bis 82.600
96.10.3Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, Befreiung von Schutzbestimmungen (§ 142 Abs. 1, § 49 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4) 40 bis 4.120
96.11Zulassung von Stellen und von Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zur Untersuchung des Rohwassers (§ 147 Abs. 1 Sätze 1 und 2) 410 bis 2.060
96.12Festsetzung eines Zwangsrechts (§ 180) nach dem Wert des durch das Zwangsrecht erzielten Vorteils
96.12.1bei einem Wert bis 300 000 Euro0,04 v. H. des Wertes
mindestens 41
96.12.2bei einem Wert über 300 000 Euro bis 1 000 000 Euro120 zuzüglich 0,01 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.12.3bei einem Wert über 1 000 000 Euro190 zuzüglich 0,004 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
höchstens1.180
96.13Entscheidungen der Wasserbehörde über die Unterhaltungspflicht von Gewässern (§ 118) nach dem 25fachen Jahreswert der Unterhaltung oder der Kostenbeteiligung
96.13.1bei einem Wert bis 300 000 Euro0,04 v.H. des Wertes
mindestens 24
96.13.2bei einem Wert über 300 000 Euro bis 1 000 000 Euro120 zuzüglich 0,01 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.13.3bei einem Wert über 1 000 000 Euro190 zuzüglich 0,004 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
höchstens1.180
96.14Beglaubigte Auszüge aus dem Wasserbuch (§ 189)Gebühr nach Nr. 13.1
96.15Anlagen für wassergefährdende Stoffe
96.15.1Eignungsfeststellung (§ 162 Abs. 1), Bauartzulassung (§ 162 Abs. 2) 46 bis 3.240
96.15.2Anordnung eines Überwachungsvertrages (§ 163 Abs. 2 Satz 2) 17 bis 176
96.15.3Auferlegung von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (§ 163 Abs. 3 Satz 1) 15 bis 158
96.15.4Zulassung von Sachverständigen aufgrund der gemäß § 167 Nr. 2 Buchst. d erlassenen Verordnung1.770 bis 8.250
96.16Abwasserbeseitigung
96.16.1Freistellung, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 149 Abs. 8) 40 bis 410
96.16.2Anordnungen zur Eigenüberwachung (§ 155 Abs. 3)  23 bis 236
96.17Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer oder eines anderen Gewässerschutzbeauftragten (§ 40 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 163 Abs. 3 Satz 2) 23 bis 236
96.18Regelungen, Beschränkungen oder Verbote durch Verfügung nach § 75 oder durch Verfügung auf Grundlage einer Verordnung nach § 75 12 bis 470
96.19Gefahrenabwehr, Zwangsmittel
96.19.1Anordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 169 Abs. 1 Satz 2 10 bis 1.800
96.19.2Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 169 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 65 und 70 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG)Gebühr nach Nr. 26.4
96.19.3Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 169 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 66 NGefAGGebühr nach Nr. 26.1
96.19.4Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 169 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67 NGefAG
96.19.4.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 EuroGebühr nach Nr. 26.2.1
96.19.4.2für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1 500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.2
96.19.4.3für Zwangsgelder von mehr als 1 500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.3
96.19.5Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 169 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 69 NGefAGGebühr nach Nr. 26.3
96.20Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604)
96.20.1Staatliche Anerkennung als Stelle für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (§ 1) 1.830 bis 7.850
96.20.2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung 520 bis 5.250
96.20.3Widerruf der Anerkennung 20 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.20.1
96.20.4Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung (§ 5)
96.20.4.1Ringversuch je Teilnehmer 104 bis 1.570
96.20.4.2Sonstige Maßnahmen 78 bis 1.570
97Wasser- und Abfalluntersuchungen
(außerhalb der Anwendungsbereiche der Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 22. Dezember 1998, Nds. GVBl. S. 724, sowie der Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt vom 6. Dezember 2001, Nds. GVBl. S. 736, in den jeweils geltenden Fassungen)
97.1Chemische und physikalische Untersuchungen im Rahmen regelmäßiger Serienbestimmungen,
je Einzelbestimmung innerhalb von Gesamtuntersuchungen 4,60 bis 82
97.2Infrarotspektralfotometrische, gaschromatographische, massenspektrometrische, dünnschichtchromatographische, hochleistungsflüssigkeitschromatographische, fluoreszenzspektroskopische oder röntgenfluoreszenzspektroskopische Untersuchungen,
je Probe 58 bis 590
97.3Chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen von Trinkwasser 590 bis 1.180
A n m e r k u n g zu Nr. 97.3:
Bei Untersuchungen von Eigenversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser zum privaten Gebrauch entnommen wird, kann die Gebühr auf 100 bis 200 Euro ermäßigt werden.
97.4Chemische und physikalische Einzelbestimmungen außerhalb regelmäßig anfallender Serienbestimmungen nach der Gebührenordnung für die amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeuntersuchung vom 30. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 34)
97.5Mikrobiologische und hygienisch-chemische Untersuchungen von Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Badegewässern
97.5.1Nachweis von E. coli und coliformen Keimen einschließlich Keimzahlbestimmung und kleine hygienisch-chemische Untersuchungen von Trinkwasser (Ausführungsbestimmungen zu § 13 Nr. 2 der Trinkwasserverordnung, Runderlass des Sozialministeriums vom 11. November 1991, Nds. MBl. 1992 S. 4, zuletzt geändert durch Runderlass vom 19. Juli 1999, Nds. MBl. S. 440) und von Schwimm- und Badebeckenwasser 11 bis 168
97.5.2Nachweis von E. coli und coliformen Keimen in Badegewässern 27 bis 58
97.5.3Weitere mikrobiologische Keimnachweise in Wasser,
je nach Aufwand 6 bis 118
97.6Radiochemische Untersuchungen,
je Einzelbestimmung 70 bis 1.770
97.7Mitwirkung im Rahmen der Aufsicht; Überwachung der Abwassereinleitung; Untersuchung von Abfällen
je nach Untersuchungsumfang 58 bis 4.120
97.8Gutachten und Ortsbesichtigungen, soweit sie nicht unter die Nrn. 97.1 bis 97.7 fallen,
je angefangene Stunde
durch eine Naturwissenschaftlerin oder einen Naturwissenschaftler, eine Ingenieurwissenschaftlerin oder einen Ingenieurwissenschaftler 74
durch eine Chemieingenieurin oder einen Chemieingenieur, eine Biologieingenieurin oder einen Biologieingenieur, eine Bauingenieurin oder einen Bauingenieur 54
durch eine Chemotechnikerin oder einen Chemotechniker, eine Laborantin oder einen Laboranten, eine Bautechnikerin oder einen Bautechniker 40