Anlage 1.18 AllGO - Nrn. 95 - 97.8

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag Euro
95Waldangelegenheiten
95.1Bundeswaldgesetz
95.1.1Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1122 bis 306
95.1.2Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 19122 bis 306
95.1.3Widerruf einer Anerkennung nach § 20122 bis 306
95.1.4Genehmigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach § 34 Abs. 1 Nr. 112 bis 61
95.1.5Genehmigung zur Aufnahme von Darlehn und zur Übernahme von Bürgschaften nach § 34 Abs. 1 Nr. 212 bis 61
95.1.6Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1122 bis 613
95.1.7Zulassung des Beitritts einzelner Grundbesitzer nach § 38 Abs. 230 bis 122
95.2Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes vom 8. September 1975 (Nds. GVBl. S. 310), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 473)
95.2.1Durchführung des Gründungsverfahrens12 bis 613
95.2.2Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 130 bis 184
95.2.3Genehmigung des Ausscheidens eines Grundstücks nach § 12 Abs. 1 Nr. 230 bis 92
95.2.4Genehmigung der Auflösung nach § 12 Abs. 1 Nr. 330 bis 122
95.3Landeswaldgesetz
95.3.1Genehmigung zur Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten nach § 1351 bis 255
95.3.2Verlangen der Wiederaufforstung nach § 1530 bis 184
95.3.3Genehmigung der Erstaufforstung nach § 17 Abs. 1gebührenfrei
95.3.4Verlangen der Beseitigung des Aufwuchses nach § 17 Abs. 430 bis 122
95.3.5Genehmigung von Zäunen nach § 2761,30
95.4Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut
95.4.1Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 8 Abs. 1 je Zulassungseinheit (Registernummer) 127
95.4.2Prüfung von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben nach § 18 Abs. 3127 bis 511
95.4.3Untersagung der Betriebsfortführung nach § 18 Abs. 4102 bis 511
95.4.4Aufhebung des Betriebsverbots nach § 18 Abs. 4102
95.5Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzengut vom 20. März 1987 (Nds. GVBl. S. 61), geändert durch § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 527)
Genehmigung zur Ernte von Zierzapfen nach § 3 Abs. 230,60
95.6Feld- und Forstordnungsgesetz
95.6.1Genehmigung von Verboten und Sperren nach § 6102
95.6.2Anordnung nach § 776 bis 153
95.6.3Ausnahmen von der Sperrzeit für Tauben nach § 30 Abs. 312 bis 30
95.6.4Erteilung eines Kennzeichens für Pferde7 bis 17
96Niedersächsisches Wassergesetz
96.1Gehobene Erlaubnis (§ 11), Bewilligung (§ 13), Erlaubnis mit förmlichem Verfahren (§ 29 Satz 2), Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit förmlichem Verfahren (§ 154 Abs. 1 und 4) und Genehmigung von Rohrleitungsanlagen mit förmlichem Verfahren (§ 156 Abs. 5)
96.1.1Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
96.1.1.1bei einem Wert bis 50.000 Euro2 v.H. des Wertes
mindestens511
96.1.1.2bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro1.000 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.3bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro1.750 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.4bei einem Wert über 1.000.000 Euro3.150 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.2Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 (ohne Wasserkraftanlagen)
je angefangene 1.000 cbm Wasser oder Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden dürfen0,51
mindestens511
höchstens35.700
Anmerkung zu Nr. 96.1.2:
Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30fache Jahresleistung zu Grunde zu legen
96.1.3Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 zum Betrieb von Wasserkraftanlagen je 1 kW installierter Leistung 51,10
mindestens920
höchstens51.100
Anmerkung zu Nr. 96.1.3:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Bewilligungen und Erlaubnisse für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 abgegolten. Für Erlaubnisse ohne förmliches Verfahren (§ 29 Satz 1) ist die Gebühr mit 50 v.H. zu berechnen
96.1.4Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 154 Abs. 1 und 4) und Genehmigung von Rohrleitungsanlagen (§ 156 Abs. 5) nach dem Wert der Anlage
96.1.4.1bei einem Wert bis 50.000 Euro2 v.H. des Wertes
mindestens818
96.1.4.2bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro2.000 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.4.3bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro3.500 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.4.4bei einem Wert über 1.000.000 Euro6.000 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.5Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 18) 15 v.H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
mindestens153
96.1.6Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis50 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.1.7Nachträgliche Entscheidungen bei der Bewilligung von Benutzungen (§ 15) 10 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.1.8Widerruf der Bewilligung (§ 17), Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 33), wenn nicht nach § 2 NVwKostG gebührenfrei 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.1.9Bewilligung bei alten Benutzungen (§ 35 Abs. 3, § 37 Abs. 2) 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3
96.2Benutzungserlaubnis ohne förmliche Verfahren (§ 29 Satz 1) und Genehmigung von Talsperren und Wasserspeichern (§ 87 Abs. 1 Satz 2) sowie von anderen Stauanlagen und Wasserspeichern (§ 90), Anlagen in und an Gewässern (§ 91 Abs. 1), Vorhaben in Überschwemmungsgebieten (§ 93 Abs. 2), Gewässerausbauten (§ 119 Abs. 2), Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Bauartzulassungen ohne förmliches Verfahren (§ 154 Abs. 1) undRohrleitungsanlagen ohne förmliches Verfahren (§§ 156 und 160)
96.2.1Genehmigung nach Nr. 96.2 oder Erlaubnis für Benutzung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
96.2.1.1bei einem Wert bis 50.000 Euro1 v.H. des Wertes
mindestens102
96.2.1.2bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro500 zuzüglich 0,2 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.1.3bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro1.000 zuzüglich 0,15 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.1.4bei einem Wert über 1.000.000 Euro2.050 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.2Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 (ohne Wasserkraftanlagen)
je angefangene 1.000 cbm Wasser oder Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden dürfen0,255
mindestens153
höchstens17.800
Anmerkung zu Nr. 96.2.2:
Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30fache Jahresleistung zu Grunde zu legen
96.2.3Änderung einer nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 erteilten Erlaubnis
96.2.3.1hinsichtlich der zusätzlichen Menge des Wassers oder der Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden darfGebühr nach Nr. 96.2.2
96.2.3.2im Übrigen76 bis 5.110
96.2.4Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 18, 87 Abs. 1, §§ 90, 119 Abs. 3) 15 v.H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
mindestens153
96.2.5Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis oder Genehmigung50 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.1.3, 96.2.1 oder 96.2.2
mindestens76,60
96.2.6Widerruf einer nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 erteilten Erlaubnis 30 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.2.1 oder 96.2.2
96.2.7Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
96.2.7.1Genehmigung für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (§ 151)122 bis 2.550
96.2.7.2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung50 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.2.7.1
mindestens76,60
96.2.7.3Widerruf der Genehmigung30 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.7.1
Anmerkung zu den Nrn. 96.1 und 96.2:
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Baugenehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr
96.3Entscheidung im Ausgleichsverfahren (§ 38) Gebühr nach Nr. 96.1 oder 96.2
96.4Wasserschutzgebiete
96.4.1Festsetzung (§ 48), Änderung eines Wasserschutzgebietes 2.040 bis 71.500
96.4.2Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen; Befreiungen von Schutzbestimmungen (§ 49 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4) 35 bis 3.570
96.5Maßnahmen der behördlichen Überwachung (§§ 61, 151 Abs. 3) 51 bis 4.090
Anmerkungen zu Nr. 96.5:
a) Bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
b) Für erforderliche Untersuchungen sind Gebühren nach der Verordnung über Gebühren der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (GOU) zu erheben.
c) Die im Rahmen des Kernreaktorfernüberwachungssystems für Emissionen auf dem Abwasserpfad - KFÜ-Wasser - entstehenden Aufwendungen des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie sind als besondere Auslagen geltend zu machen
96.6Entschädigung (§ 57)
96.6.1Herbeiführung einer gütlichen Einigung der Beteiligten (§ 57 Abs. 1) 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.6.2
96.6.2Festsetzung einer Entschädigung (§ 57 Abs. 2) Gebühr nach § 11 des Gerichtskostengesetzes
96.7Stauanlagen
96.7.1Setzen, Erhaltung und Erneuerung von Staumarken (§§ 79, 81) 102 bis 3.060
96.7.2Genehmigung zur Außerbetriebsetzung von Stauanlagen (§ 82) nach dem Wert der Anlage 20 bis 715
96.7.3Maßnahmen der Aufsicht über Stauanlagen153 bis 2.550
96.8Planfeststellungsverfahren (§ 87 Abs. 1 Satz 1, §§ 90, 119)
96.8.1Feststellung des Plans nach dem Wert der Anlage
96.8.1.1bei einem Wert bis 50.000 Euro2 v.H. des Wertes
mindestens818
96.8.1.2bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro2.000 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.8.1.3bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro3.500 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.8.1.4bei einem Wert über 1.000.000 Euro6.000 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
Anmerkung zu Nr. 96.8.1:
Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen. Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren
96.8.2Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 18, 87 Abs. 1, §§ 90, 119 Abs. 3) 15 v.H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
mindestens153
96.8.3Nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung10 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.8.1
96.8.4Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils (§ 126), soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens,
nach dem Streitwert
für den Wert bis 2.500 Euro3 v.H.
für den Wert über 2.500 Euro1 v.H.
96.9Zulassung von Abweichungen des § 91a Abs. 2, soweit ein überwiegendes privates Interesse dies erfordert (§ 91a Abs. 3)76 bis 715
96.10Heilquellen
96.10.1Anerkennung von Heilquellen (§ 140)1.530
96.10.2Festsetzung (§ 142), Änderung eines Heilquellenschutzgebietes2.04 bis 71.500
96.10.3Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, Befreiung von Schutzbestimmungen (§ 142 Abs. 1, § 49 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4) 35 bis 3.570
96.11Zulassung von Stellen und von Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zur Untersuchung des Rohwassers (§ 147 Abs. 1 Sätze 1 und 2)357 bis 1.780
96.12Festsetzung eines Zwangsrechts (§ 180) nach dem Wert des durch das Zwangsrecht erzielten Vorteils
96.12.1bei einem Wert bis 300.000 Euro0,04 v.H. des Wertes
mindestens35,70
96.12.2bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro120 zuzüglich 0,01 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.12.3bei einem Wert über 1.000.000 Euro190 zuzüglich 0,004 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
höchstens1.020
96.13Entscheidungen der Wasserbehörde über die Unterhaltungspflicht von Gewässern (§ 118) nach dem 25fachen Jahreswert der Unterhaltung oder der Kostenbeteiligung
96.13.1bei einem Wert bis 300.000 Euro0,04 v.H. des Wertes
mindestens20,40
96.13.2bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro120 zuzüglich 0,01 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.13.3bei einem Wert über 1.000.000 Euro190 zuzüglich 0,004 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
höchstens1.020
96.14Beglaubigte Auszüge aus dem Wasserbuch (§ 189)Gebühr nach Nr. 13.1
96.15Anlagen für wassergefährdende Stoffe
96.15.1Eignungsfeststellung (§ 162 Abs. 1), Bauartzulassung (§ 162 Abs. 2)40 bis 2.810
96.15.2Anordnung eines Überwachungsvertrages (§ 163 Abs. 2 Satz 2)15 bis 153
96.15.3Auferlegung von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens(§ 163 Abs. 3 Satz 1)15 bis 153
96.15.4Zulassung von Sachverständigen auf Grund der gemäß § 167 Nr. 2 Buchst. d erlassenen Verordnung1.530 bis 7.150
96.16Abwasserbeseitigung
96.16.1Freistellung, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 149 Abs. 8)35 bis 357
96.16.2Anordnungen zur Eigenüberwachung (§ 155 Abs. 3)20 bis 204
96.17Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer oder eines anderen Gewässerschutzbeauftragten (§ 40 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 163 Abs. 3 Satz 2) 20 bis 204
96.18Regelungen, Beschränkungen oder Verbote durch Verfügung nach § 75 oder durch Verfügung auf Grundlage einer Verordnung nach § 7510 bis 409
96.19Gefahrenabwehr, Zwangsmittel
96.19.1Anordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 169 Abs. 1 Satz 210 bis 1.780
96.19.2Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 169 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 65 und 70 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) Gebühr nach Nr. 26.4
96.19.3Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 169 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 66 NGefAGGebühr nach Nr. 26.1
96.19.4Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 169 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67 NGefAG
96.19.4.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 EuroGebühr nach Nr. 26.2.1
96.19.4.2für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.2
96.19.4.3für Zwangsgelder von mehr als 1.500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.3
96.19.5Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 169 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 69 NGefAGGebühr nach Nr. 26.3
96.20Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604)
96.20.1Staatliche Anerkennung als Stelle für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (§ 1) 1.780 bis 7.660
96.20.2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung511 bis 5.110
96.20.3Widerruf der Anerkennung20 v.H. der Gebühr nach Nr. 96.20.1
96.20.4Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung (§ 5)
96.20.4.1Ringversuch je Teilnehmer102 bis 1.530
96.20.4.2Sonstige Maßnahmen76 bis 1.530
97Wasser- und Abfalluntersuchungen
(außerhalb der Anwendungsbereiche der Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 22. Dezember 1998, Nds. GVBl. S. 724, sowie der Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt vom 6. Dezember 2001, Nds GVBl. S. 736, in den jeweils geltenden Fassungen)
97.1Chemische und physikalische Untersuchungen im Rahmen regelmäßiger Serienbestimmungen,
je Einzelbestimmung innerhalb von Gesamtuntersuchungen4 bis 71
97.2Infrarotspektralfotometrische, gaschromatografische, massenspektrometische, dünnschichtchromatografische, hochleistungsflüssigkeitschromatografische, fluoreszenz-spektroskopische oder röntgenfluoreszenzspektroskopische Untersuchungen,
je Probe51 bis 511
97.3Chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen von Trinkwasser511 bis 1.020
Anmerkung zu Nr. 97.3:
Bei Untersuchungen von Eigenversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser zum privaten Gebrauch entnommen wird, kann die Gebühr auf 100 bis 200 Euro ermäßigt werden
97.4Chemische und physikalische Einzelbestimmungen außerhalb regelmäßig anfallender Serienbestimmungennach der Gebührenordnung für die amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeuntersuchungen vom 8. Juli 1997 (Nds. GVBl. S. 347)
97.5Mikrobiologische und hygienisch-chemische Untersuchungen von Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Badegewässern
97.5.1Nachweis von E. coli und coliformen Keimen einschließlich Keimzahlbestimmung und kleine hygienisch-chemische Untersuchungen von Trinkwasser (Ausführungsbestimmungen zu § 13 Nr. 2 der Trinkwasserverordnung, Runderlass des Sozialministeriums vom 11. November 1991, Nds. MBl. 1992, S. 4, zuletzt geändert durch Runderlass vom 19. Juli 1999, Nds. MBl. S. 440) und von Schwimm- und Badebeckenwasser  10 bis 153
97.5.2Nachweis von E. coli und coliformen Keimen in Badegewässern23 bis 51
97.5.3Weitere mikrobiologische Keimnachweise in Wasser,
je nach Aufwand5 bis 102
97.6Radiochemische Untersuchungen,
je Einzelbestimmung61 bis 1.530
97.7Mitwirkung im Rahmen der Aufsicht; Überwachung der Abwassereinleitung; Untersuchung von Abfällen
je nach Untersuchungsumfang51 bis 3.570
97.8Gutachten und Ostbesichtigungen, soweit sie nicht unter die Nrn. 97.1 bis 97.7 fallen
je angefangene Stunde
durch eine Naturwissenschaftlerin oder einen Naturwissenschaftler, eine Ingenieurwissenschaftlerin oder einen Ingenieurwissenschaftler 64
durch eine Chemieingenieurin oder einen Chemieingenieur, eine Biologieingenieurin oder einen Biologieingenieur, eine Bauingenieurin oder einen Bauingenieur 47
durch eine Chemotechnikerin oder einen Chemotechniker, eine Laborantin oder einen Laboranten, eine Bautechnikerin oder einen Bautechniker 35