§ 34 KWO - Stimmabgabe bei Mehrheitswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Ist ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so kann der Wähler den Wahlvorschlag unverändert annehmen; einer Kennzeichnung des Stimmzettels bedarf es nicht. Der Wähler kann den Wahlvorschlag teilweise annehmen, indem er einen oder mehrere Bewerber streicht. Der Wähler kann auch den Wahlvorschlag im Ganzen ablehnen, indem er ihn völlig streicht; er kann an Stelle des gestrichenen Wahlvorschlages höchstens doppelt so viele wählbare Personen aufführen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Der Wähler kann auch auf dem zugelassenen Wahlvorschlag einzelne Bewerber streichen und an deren Stelle andere wählbare Personen aufführen.
(2) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so kann der Wähler höchstens doppelt so viele wählbare Personen aufführen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.
(3) Die von dem Wähler auf dem Stimmzettel aufgeführten wählbaren Personen sind so zu bezeichnen, dass Zweifel über ihre Person, insbesondere Verwechslungen mit anderen wählbaren Personen, ausgeschlossen sind.
(4) Führt der Wähler eine in dem zugelassenen Wahlvorschlag bereits benannte Person auf oder benennt er eine Person mehrmals, so gilt dies als eine Stimme für die betreffende Person.
(5) Führt der Wähler Personen auf, die nicht wählbar sind, so gelten diese Personen als nicht vorgeschlagen.
(6) Für die Stimmabgabe bei Mehrheitswahl gelten im Übrigen die Vorschriften des § 33 entsprechend.