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§ 34 KWO - Stimmabgabe bei Mehrheitswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Ist ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so kann die Wählerin oder der Wähler den Wahlvorschlag unverändert annehmen; einer Kennzeichnung des Stimmzettels bedarf es nicht. Die Wählerin oder der Wähler kann den Wahlvorschlag teilweise annehmen, indem sie oder er eine oder mehrere Bewerberinnen oder einen oder mehrere Bewerber streicht. Die Wählerin oder der Wähler kann auch den Wahlvorschlag im Ganzen ablehnen, indem sie oder er ihn völlig streicht; sie oder er kann anstelle des gestrichenen Wahlvorschlags höchstens doppelt so viele wählbare Personen aufführen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Die Wählerin oder der Wähler kann auch auf dem zugelassenen Wahlvorschlag einzelne Bewerberinnen und Bewerber streichen und an deren Stelle andere wählbare Personen aufführen.

(2) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so kann die Wählerin oder der Wähler höchstens doppelt so viele wählbare Personen aufführen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.

(3) Die von der Wählerin oder dem Wähler auf dem Stimmzettel aufgeführten wählbaren Personen sind so zu bezeichnen, dass Zweifel über ihre Person, insbesondere Verwechslungen mit anderen wählbaren Personen, ausgeschlossen sind.

(4) Führt die Wählerin oder der Wähler eine in dem zugelassenen Wahlvorschlag bereits benannte Person auf oder benennt sie oder er eine Person mehrmals, so gilt dies als eine Stimme für die betreffende Person.

(5) Führt die Wählerin oder der Wähler Personen auf, die nicht wählbar sind, so gelten diese Personen als nicht vorgeschlagen.

(6) Für die Stimmabgabe bei Mehrheitswahl gelten im Übrigen die Vorschriften des § 33 entsprechend.