Anlage 1.20 AllGO - Nrn. 106 - 118

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
106Bodenschutz
106.1Bundes-Bodenschutzgesetz
106.1.1Anordnung einer Entsiegelung nach § 5 Satz 251 bis 511
106.1.2Unterrichtung über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung nach § 9 Abs. 1 Satz 4102 bis 255
106.1.3Anordnung nach § 9 Abs. 2102 bis 1.530
106.1.4Anordnung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 11 v. H. der Sanierungskosten, jedoch
mindestens 306
und höchstens 30.600
106.1.5Anordnung nach § 10 Abs. 251 bis 613
106.1.6Anordnung von Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 102 bis 1.530
106.1.7Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1122 bis 613
106.1.8Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 60,5 v. H. der Sanierungskosten, jedoch
mindestens 1.220
und höchstens 17.800
106.1.9Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplans nach § 141 v. H. der Sanierungskosten,
jedoch mindestens 3.060
und höchstens
30.600
106.1.10Maßnahme im Rahmen der Überwachung nach § 15 Abs. 1 Satz 161 bis 3.060
106.1.11Anordnung nach § 15 Abs. 261 bis 3.060
106.1.12Anordnung nach § 16 Abs. 1153 bis 766
106.1.13Festsetzung eines Wertausgleiches nach § 25 Abs. 1102 bis 511
106.2Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 17. März 2005 (Nds. GVBl. S. 86)
106.2.1Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 10
106.2.1.1unter Berücksichtigung einer Akkreditierung nach § 11 Abs. 2 Satz 1740 bis 3.750
106.2.1.2im Übrigen2.250 bis 14.500
106.2.2Auf die Probennahme beschränkte Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1350 bis 3.050
106.2.3Verlängerung der Geltungsdauer der Anerkennung nach § 11 Abs. 4
106.2.3.1unter Berücksichtigung einer Akkreditierung nach § 11 Abs. 2 Satz 1400 bis 2.500
106.2.3.2bei einer auf die Probennahme beschränkten Anerkennung nach § 11 Abs. 1 Satz 1170 bis 2.450
106.2.3.3im Übrigen950 bis 8.010
106.2.4Maßnahme im Rahmen der Überprüfung nach § 12 Abs. 187 bis 900
A n m e r k u n g zu Nr. 106:
Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
107Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag)
107.1Untersagung von Angeboten (§ 59 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2) 140 bis 990
107.2Sperrung von Angeboten (§ 59 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4) 355 bis 2.470
107.3Sonstige Maßnahmen nach § 59 Abs. 3 Satz 135 bis 140
108Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
108.1Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11
108.1.1Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße
je angefangener Begleitkilometer und Fahrzeug4,50
mindestens je Einsatz80
A n m e r k u n g zu Nr. 108.1.1:
Die Mindesteinsatzgebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen oder der Transport nicht durchgeführt wird
108.1.2Begleitung von Transporten auf dem Wasser je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.2.1mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW45
108.1.2.2mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW130
108.1.3Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei
108.1.3.1durch eine Person
108.1.3.1.1je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei27
108.1.3.1.2je gefahrenen Kilometer mit einem Kraftfahrzeug0,70
mindestens17,50
108.1.3.2durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage
108.1.3.2.1mit Fahrzeugeinsatz für jedes eingesetzte Fahrzeug125
108.1.3.2.2ohne Fahrzeugeinsatz je eingesetzter und eingesetzten Bediensteten53
A n m e r k u n g zu Nr. 108.1.3:
Eine Alarmierung ist ungerechtfertigt, wenn
a)in den Fällen der Nr. 108.1.3.1 die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach 108.1.3.2;
b)in den Fällen der Nr. 108.1.3.2 die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, die oder der Verfügungsberechtigte weist Tatsachen nach, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war
108.1.4 Amtshandlungen infolge des Vortäuschens einer Gefahrenlage oder Straftat je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden eingesetzten Bediensteten 27 höchstens 10.000
108.1.5Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Fahrzeugen der Polizei
108.1.5.1je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei27
108.1.5.2je gefahrenen Kilometer mit einem Kraftfahrzeug0,70
mindestens17,50
108.1.6je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.6.1mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW45
108.1.6.2mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW130
108.1.7sonstige Maßnahmen von Verwaltungsbehörden15 bis 2.265
108.2Gewahrsamnahme nach § 18
108.2.1Beförderung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person mit einem Polizeifahrzeug45
108.2.2Unterbringung im Polizeigewahrsam je angefangener Tag (24 Stunden)25
108.2.3Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
108.2.3.1eines Dienstraumes30
108.2.3.2eines Dienstfahrzeuges55
108.3Sicherstellung einschließlich Verwahrung einer Sache nach den §§ 26, 27
108.3.1eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges45 bis 165
108.3.2eines sonstigen Gegenstandes20 bis 165
A n m e r k u n g zu Nr. 108.3:
a)Die mit der Sicherstellung und Verwahrung entstehenden Aufwendungen oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten. Sie fallen dem nach § 6 oder 7 Verantwortlichen zur Last (§ 29 Abs. 3).
b)Wird ein verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestelltes Kraftfahrzeug im Rahmen einer Sicherstellung abgeschleppt, so ist für die entsprechende Anordnung eine Gebühr nach Nr. 108.5.1 nicht gesondert zu erheben
108.4Verwertung oder Vernichtung einer sichergestellten Sache nach § 2820 bis 135
108.5Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 66
108.5.1Abschleppen eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges45 bis 165
108.5.2im Übrigen15 bis 2.265
A n m e r k u n g zu Nr. 108.5:
Die mit der Ausführung der Handlung (Ersatzvornahme) entstehenden Aufwendungen oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten; sie gehen zulasten der betroffenen Person (§ 66 Abs. 1 Satz 1).
108.6Maßnahmen von Verwaltungsbehörden auf der Grundlage einer Verordnung zur Gefahrenabwehr (§ 55f.) 15 bis 2.265
109Rindfleischetikettierung
109.1Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000, ABl. EG Nr. L 216 S. 8
Nachkontrollen aufgrund eines Vermarktungsverbotes nach Artikel 925 bis 200
109.2Rindfleischetikettierungsgesetz
Anlassbezogene Kontrollen nach § 4 und § 4a bei Verdachts-, Beschwerde- und/oder Beanstandungsfällen 25 bis 200
110Gebühren in besonderen Fällen(Ablehnung, Änderung, Rücknahme, Widerruf, Widerspruch und Beschwerde)
110.1Ablehnung eines Antrags
Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behördenach Zeitaufwand
höchstensbis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens12, soweit nicht für die Vornahme der Amtshandlung eine geringere Gebühr vorgesehen ist
110.2Änderung einer Amtshandlung
Nachträgliche Änderung einer Amtshandlungnach Zeitaufwand
höchstensbis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Änderung festzusetzenden Gebühr
mindestens12
110.3Rücknahme einer Amtshandlung
Rücknahme einer Amtshandlung, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
110.3.1wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen istnach Zeitaufwand
höchstensbis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr
mindestens12
110.3.2wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist12 bis 1.750
A n m e r k u n g zu Nr. 110.3:
Ist die Amtshandlung zurückgenommen worden, ohne dass die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, kann die Gebühr, die für die zurückgenommene Amtshandlung festgesetzt wurde, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht
110.4Zurücknahme eines Antrags
Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
110.4.1wenn die Gebührenberechnung für die Amtshandlung nach dem Zeitaufwand erfolgtnach dem bis zur Zurücknahme des Antrags entstandenen Zeitaufwand
110.4.2in anderen Fällenbis zu 75 v.H. der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens12, soweit nicht für die Vornahme der Amtshandlung eine geringere Gebühr vorgesehen ist
110.5Widerruf einer Amtshandlung
Widerruf einer Amtshandlung, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
110.5.1wenn im Zeitpunkt des Widerrufes für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist
höchstensnach Zeitaufwand bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs festzusetzenden Gebühr
mindestens12
110.5.2wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist12 bis 1.750
A n m e r k u n g zu Nr. 110.5:
Ist die Amtshandlung widerrufen worden, ohne dass die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, kann die Gebühr, die für die widerrufene Amtshandlung festgesetzt wurde, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht
110.6Widersprüche und Beschwerden
110.6.1Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist
110.6.1.1in einer gebührenpflichtigen Angelegenheitdas Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war
mindestens50
110.6.1.2wenn für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei war30 bis 3.000
110.6.1.3wenn der erfolglose Rechtsbehelf von einem Dritten eingelegt worden war30 bis 3.000
110.6.2Entscheidung über einen ausschließlich gegen die Kostenfestsetzung eingelegten Rechtbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibtbis zu 10 v.H. des strittigen Betrages
mindestens15
110.6.3Zurücknahme eines Rechtsbehelfs nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung,
110.6.3.1wenn die Gebührenberechnung für die Amtshandlung nach dem Zeitaufwand erfolgtnach dem bis zur Zurücknahme des Rechtsbehelfs entstandenen Zeitaufwand
mindestens15
110.6.3.2in anderen Fällenbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 110.6.1 oder 110.6.2
mindestens15
A n m e r k u n g e n zu Nr. 110:
a)Gebühren nach dieser Nummer sind nur zu erheben, soweit nicht andere Tarifnummern des Kostentarifs oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten.
b)Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind)
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte35 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
111Handelsklassengesetz(Handelsklassenkontrollen)
Amtshandlungen aus Anlass der Überwachung nach § 5
111.1Beanstandungsprotokoll, je Partie40
111.2Nachkontrolle25 bis 200
112Umweltverträglichkeitsprüfungen
112.1Zuschlag für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), wenn im Kostentarif auf diese Nr. verwiesen wirdnach Zeitaufwand
mindestens250
höchstens8.000
112.2Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
112.2.1Vorprüfungen nach § 3a in Verbindung mit den §§ 3c, 3e und 3f
112.2.1.1Zuschlag für die Durchführung einer Vorprüfung, wenn keine UVP-Pflicht festgestellt wird und im Kostentarif auf diese Nr. verwiesen wirdnach Zeitaufwand
mindestens50
höchstens1.000
112.2.1.2Durchführung einer Vorprüfung auf Antrag, wenn sich kein Hauptverfahren anschließtnach Zeitaufwand
höchstens1.000
112.2.2Planfeststellungsverfahren nach § 20 Abs. 1 für Anlagen nach Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.9 - einschließlich UVP -
112.2.2.1deren Errichtungskosten 100.000 Euro nicht übersteigen2 v.H. der Errichtungskosten
mindestens1.000
112.2.2.2deren Errichtungskosten mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen2.000 zuzüglich 0,4 v.H. der 100.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.2.3deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro betragen3.600 zuzüglich 0,3 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.2.4deren Errichtungskosten mehr als 1.000.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro betragen5.100 zuzüglich 0,15 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.2.5deren Errichtungskosten mehr als 5.000.000 Euro betragen11.100 zuzüglich 0,1 v.H. der 5.000.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
A n m e r k u n g zu Nr. 112.2.2:
Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
112.2.3Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Abs. 2 für Anlagen nach Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.9
112.2.3.1deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen1 v.H. der Errichtungskosten
mindestens104
112.2.3.2deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro betragen500 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.3.3deren Errichtungskosten mehr als 300.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro betragen1.000 zuzüglich 0,15 v.H. der 300.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.3.4deren Errichtungskosten mehr als 1.000.000 Euro betragen2.050 zuzüglich 0,1 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.3Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vorprüfungen nach § 3 Abs. 1
112.3.1Zuschlag für die Durchführung einer Vorprüfung, wenn keine UVP-Pflicht festgestellt wird und im Kostentarif auf diese Nummer verwiesen wirdnach Zeitaufwand
mindestens50
höchstens1.000
112.3.2Durchführung einer Vorprüfung auf Antrag, wenn sich kein Hauptverfahren anschließtnach Zeitaufwand
höchstens1.000
A n m e r k u n g zu Nr. 112:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind)
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte35 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
113Betriebssicherheit
(Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002, BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)
113.1Erlaubnis für Montage, Installation, Betrieb oder wesentliche Veränderungen nach § 13
113.1.1für Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,
113.1.1.1deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v.H. der Errichtungskosten
mindestens110
113.1.1.2deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen200 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.1.3deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen450 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.1.4deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen650 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.1.5deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.2für Füllanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 20,3 v.H. der Errichtungskosten
mindestens150
113.1.3für Anlagen für leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3,
113.1.3.1deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v.H. der Errichtungskosten
mindestens110
113.1.3.2deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen200 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.3.3deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen450 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.3.4deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen650 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.3.5deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.4für Flugfeldbetankungsanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4,
113.1.4.1deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v.H. der Errichtungskosten
mindestens110
113.1.4.2deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen200 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.4.3deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen450 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.4.4deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen650 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.4.5deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
113.2Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise nach § 13
113.2.1für Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1Gebühr nach Nr. 113.1.1, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
mindestens100
113.2.2für Füllanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2Gebühr nach Nr. 113.1.2, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
mindestens100
113.2.3für Anlagen für leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3Gebühr nach Nr. 113.1.3, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
mindestens100
113.2.4für Flugfeldbetankungsanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4Gebühr nach Nr. 113.1.4, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
mindestens100
A n m e r k u n g zu den Nrn. 113.1 und 113.2:
Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
113.3Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Abs. 6300
113.4Entscheidung über die Prüffrist nach § 15 Abs. 4200
113.5Verlängerung oder Verkürzung der Prüffrist nach § 15 Abs. 17160
A n m e r k u n g zu Nr. 113.5:
Gebühren sind nicht zu erheben für Fristverlängerungen bei Behindertenaufzügen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die auch keine Beschäftigten gefährdet werden können.
113.6Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1200
114Emssperrwerk
Aufstauen der Ems durch das Sperrwerk bei Gandersum zur Verbesserung der Schiffbarkeit
je angefangene Stunde für die Dauer des Aufstauens7.800
A n m e r k u n g zu Nr. 114:
Das Aufstauen beginnt mit der Einleitung des Staufalles gemäß Betriebsplan und endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Leiterin oder der Leiter des Einsatzstabes gemäß Betriebsplan das Ende des Staufalles erklärt.
115Eier und Geflügel
115.1Legehennenbetriebsregistergesetz
115.1.1Prüfung einer Anzeige nach § 3 Abs. 1nach Zeitaufwand
115.1.2Prüfung einer Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3nach Zeitaufwand
115.1.3Zuteilung einer Kennnummer nach § 4, je Stall 20
115.1.4Kontrolle nach § 7 Abs. 1, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder die Kontrolle eine behördliche Anordnung zur Folge hat nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu den Nrn. 115.1.1, 115.1.2 und 115.1.4:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Beschäftigte 27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes
und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro.
115.1.5Anordnung nach § 7 Abs. 250
115.1.6Nachkontrolle in Bezug auf eine Anordnung nach § 7 Abs. 250
115.2Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 163 S. 6)
115.2.1Packstellen
115.2.1.1Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und Erteilung einer Packstellen-Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 160
115.2.1.2Entzug der Zulassung nach Artikel 5 Abs. 460
115.2.1.3Änderung der Zulassung zum Sortieren von Eiern oder Löschung einer Packstellen-Kennnummer, jeweils25
115.2.2Kontrolle nach Artikel 24 Abs. 2, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wirdnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 115.2.2:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Beschäftigte 27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes
und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
115.3Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durch-führungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EU Nr. L 157 S. 46; 2009 Nr. L 8 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 151 S. 28)
115.3.1Zulassung eines Schlachthofes nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand
115.3.2Kontrolle eines Betriebes nach Artikel 12 Abs. 5nach Zeitaufwand
115.3.3Kontrolle nach Artikel 16 Abs. 2nach Zeitaufwand
115.3.4Kontrolle nach Artikel 20 Abs. 3nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 115.3:
a)Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit den Kontrollen anfallenden Vor- und Nachbereitungen sowie die Reisekosten abgegolten.
b)Für die Untersuchung einer Probe sind als Auslage 90,81 Euro zu erheben.
c)Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Beschäftigte27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes
und vergleichbare Beschäftigte22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
116Niedersächsisches Architektengesetz
116.1Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten
116.1.1Eintragung nach § 2 einschließlich Ausstellung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 3290
116.1.2Verlängerung der Befristung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 3 Satz 220
116.1.3Ablehnung eines Antrages auf Eintragung in die Liste290
116.1.4Rücknahme eines Antrages auf Eintragung in die Liste145
116.2Gesellschaftsliste
116.2.1Eintragung nach § 4a475
116.2.2Streichung der Eintragung30 bis 300
116.2.3Prüfung, Aktualisierung und Verbreitung der Liste, je Eintragung und je Jahr144
116.3Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser290 bis 350
116.3.1Eintragung nach § 7a Abs. 1
Anmerkung zu den Nrn. 116.1.1, 116.2.1 und 116.3.1:
Die Gebühr ermäßigt sich um 100 Euro, wenn sich nach Abschluss des Eintragungsverfahrens ergibt, dass weder eine Nachforderung von Unterlagen noch eine Zurückstellung des Antrages aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, erforderlich war.
116.3.1.1Ablehnung eines Antrages auf Eintragung in die Liste290
116.3.1.2Rücknahme eines Antrages auf Eintragung in die Liste145
116.3.1.3bei einem Wechsel von der Architektenliste in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser 120
116.3.1.4im Fall einer bereits bestehenden Eintragung in die Architektenliste eines anderen Landes 120
116.3.1.5im Fall einer früheren Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser120
116.3.2Ausweis über die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
116.3.2.1Erteilung einer Zweitausfertigung eines Ausweises20
116.3.2.2Einziehung eines Ausweises im Verwaltungszwangsverfahren50
116.3.3Streichung der Eintragung30 bis 300
116.3.4Prüfung, Aktualisierung und Verbreitung der Liste, je Eintragung und je Jahr36
116.4Nachforschung durch Anfrage an Dritte30
Anmerkung zu Nr. 116:
Mit der Gebühr sind - mit Ausnahme der Nrn. 116.3.2.2 und 116.4 - die Auslagen nach § 13 NVwKostG abgegolten.
117Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden
117.1Erlaubnis nach § 3 Abs. 125 bis 500
117.2Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 2 Satz 225 bis 500
117.3Bescheinigung nach § 11 Abs. 413 bis 125
118Kampfmittelbeseitigung durch den Niedersächsischen Kampfmittelbeseitigungsdienst
118.1Inanspruchnahme von Leistungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kampfmitteln
118.1.1je angefangene Stunde je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter55
118.1.2je gefahrenen Kilometer mit einem PKW0,50
mindestens15
118.1.3je gefahrenen Kilometer mit einem LKW1
mindestens15
119Fleischgesetz
119.1Zulassung eines Klassifizierers nach § 4 Abs. 1 Satz 1115
119.2Erweiterung einer Zulassung25
119.3Maßnahmen infolge des Verzichts auf eine Zulassung25 bis 50
119.4Maßnahmen infolge des Verlustes eines amtlich ausgehändigten Stempels oder Ausweises25
120Verbraucherinformationsgesetz
120.1Schriftliche Erteilung einer Information nach § 3 Abs. 1 Satz 127 bis 500
120.2Ablehnung eines Antrags nach § 3 Abs. 3, 4 oder 527
121Energiebetriebene-Produkte-Gesetz
121.1Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 7Gebühr nach Nr. 39
121.2Maßnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 oder 8185
121.3Maßnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 390
121.4Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 Abs. 2500 bis 1.000
122Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Befreiung nach § 9 Nr. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 54 und höchstens 1.080
A n m e r k u n g zu Nr. 122:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind)
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte35 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.