Nr. | Gegenstand | Gebühr/ Pauschbetrag |
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| | Euro |
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106 | Bodenschutz | |
106.1 | Bundes-Bodenschutzgesetz | |
106.1.1 | Anordnung einer Entsiegelung nach § 5 Satz 2 | 51 bis 511 |
106.1.2 | Unterrichtung über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 | 102 bis 255 |
106.1.3 | Anordnung nach § 9 Abs. 2 | 102 bis 1.530 |
106.1.4 | Anordnung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 | 1 v. H. der Sanierungskosten, jedoch |
| | mindestens 306 |
| | und höchstens 30.600 |
106.1.5 | Anordnung nach § 10 Abs. 2 | 51 bis 613 |
106.1.6 | Anordnung von Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 | 102 bis 1.530 |
106.1.7 | Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 | 122 bis 613 |
106.1.8 | Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 | 0,5 v. H. der Sanierungskosten, jedoch |
| | mindestens 1.220 |
| | und höchstens 17.800 |
106.1.9 | Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplans nach § 14 | 1 v. H. der Sanierungskosten, |
| | jedoch mindestens 3.060 |
| | und höchstens |
| | 30.600 |
106.1.10 | Maßnahme im Rahmen der Überwachung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 | 61 bis 3.060 |
106.1.11 | Anordnung nach § 15 Abs. 2 | 61 bis 3.060 |
106.1.12 | Anordnung nach § 16 Abs. 1 | 153 bis 766 |
106.1.13 | Festsetzung eines Wertausgleiches nach § 25 Abs. 1 | 102 bis 511 |
106.2 | Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 17. März 2005 (Nds. GVBl. S. 86) | |
106.2.1 | Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 10 | |
106.2.1.1 | unter Berücksichtigung einer Akkreditierung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 | 740 bis 3.750 |
106.2.1.2 | im Übrigen | 2.250 bis 14.500 |
106.2.2 | Auf die Probennahme beschränkte Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 | 350 bis 3.050 |
106.2.3 | Verlängerung der Geltungsdauer der Anerkennung nach § 11 Abs. 4 | |
106.2.3.1 | unter Berücksichtigung einer Akkreditierung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 | 400 bis 2.500 |
106.2.3.2 | bei einer auf die Probennahme beschränkten Anerkennung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 | 170 bis 2.450 |
106.2.3.3 | im Übrigen | 950 bis 8.010 |
106.2.4 | Maßnahme im Rahmen der Überprüfung nach § 12 Abs. 1 | 87 bis 900 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 106: | |
| Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. | |
107 | Telemedien | |
| (Rundfunkstaatsvertrag) | |
107.1 | Untersagung von Angeboten (§ 59 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2)
| 140 bis 990 |
107.2 | Sperrung von Angeboten (§ 59 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4)
| 355 bis 2.470 |
107.3 | Sonstige Maßnahmen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 | 35 bis 140 |
108 | Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) | |
108.1 | Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11 | |
108.1.1 | Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße | |
| je angefangener Begleitkilometer und Fahrzeug | 4,50 |
| mindestens je Einsatz | 80 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 108.1.1: | |
| Die Mindesteinsatzgebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen oder der Transport nicht durchgeführt wird | |
108.1.2 | Begleitung von Transporten auf dem Wasser je angefangene halbe Stunde Fahrzeit | |
108.1.2.1 | mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW | 45 |
108.1.2.2 | mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW | 130 |
108.1.3 | Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei | |
108.1.3.1 | durch eine Person | |
108.1.3.1.1 | je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei | 27 |
108.1.3.1.2 | je gefahrenen Kilometer mit einem Kraftfahrzeug | 0,70 |
| mindestens | 17,50 |
108.1.3.2 | durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage | |
108.1.3.2.1 | mit Fahrzeugeinsatz für jedes eingesetzte Fahrzeug | 125 |
108.1.3.2.2 | ohne Fahrzeugeinsatz je eingesetzter und eingesetzten Bediensteten | 53 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 108.1.3: | |
| Eine Alarmierung ist ungerechtfertigt, wenn | |
| a) | in den Fällen der Nr. 108.1.3.1 die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach 108.1.3.2; | |
| b) | in den Fällen der Nr. 108.1.3.2 die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, die oder der Verfügungsberechtigte weist Tatsachen nach, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war | |
108.1.4 | Amtshandlungen infolge des Vortäuschens einer Gefahrenlage oder Straftat je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden eingesetzten Bediensteten | 27 höchstens 10.000 |
108.1.5 | Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Fahrzeugen der Polizei | |
108.1.5.1 | je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei | 27 |
108.1.5.2 | je gefahrenen Kilometer mit einem Kraftfahrzeug | 0,70 |
| mindestens | 17,50 |
108.1.6 | je angefangene halbe Stunde Fahrzeit | |
108.1.6.1 | mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW | 45 |
108.1.6.2 | mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW | 130 |
108.1.7 | sonstige Maßnahmen von Verwaltungsbehörden | 15 bis 2.265 |
108.2 | Gewahrsamnahme nach § 18 | |
108.2.1 | Beförderung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person mit einem Polizeifahrzeug | 45 |
108.2.2 | Unterbringung im Polizeigewahrsam je angefangener Tag (24 Stunden) | 25 |
108.2.3 | Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung | |
108.2.3.1 | eines Dienstraumes | 30 |
108.2.3.2 | eines Dienstfahrzeuges | 55 |
108.3 | Sicherstellung einschließlich Verwahrung einer Sache nach den §§ 26, 27 | |
108.3.1 | eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges | 45 bis 165 |
108.3.2 | eines sonstigen Gegenstandes | 20 bis 165 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 108.3: | |
| a) | Die mit der Sicherstellung und Verwahrung entstehenden Aufwendungen oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten. Sie fallen dem nach § 6 oder 7 Verantwortlichen zur Last (§ 29 Abs. 3).
| |
| b) | Wird ein verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestelltes Kraftfahrzeug im Rahmen einer Sicherstellung abgeschleppt, so ist für die entsprechende Anordnung eine Gebühr nach Nr. 108.5.1 nicht gesondert zu erheben | |
108.4 | Verwertung oder Vernichtung einer sichergestellten Sache nach § 28 | 20 bis 135 |
108.5 | Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 66 | |
108.5.1 | Abschleppen eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges | 45 bis 165 |
108.5.2 | im Übrigen | 15 bis 2.265 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 108.5: | |
| Die mit der Ausführung der Handlung (Ersatzvornahme) entstehenden Aufwendungen oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten; sie gehen zulasten der betroffenen Person (§ 66 Abs. 1 Satz 1).
| |
108.6 | Maßnahmen von Verwaltungsbehörden auf der Grundlage einer Verordnung zur Gefahrenabwehr (§ 55f.)
| 15 bis 2.265 |
109 | Rindfleischetikettierung | |
109.1 | Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000, ABl. EG Nr. L 216 S. 8 | |
| Nachkontrollen aufgrund eines Vermarktungsverbotes nach Artikel 9 | 25 bis 200 |
109.2 | Rindfleischetikettierungsgesetz | |
| Anlassbezogene Kontrollen nach § 4 und § 4a bei Verdachts-, Beschwerde- und/oder Beanstandungsfällen
| 25 bis 200 |
110 | Gebühren in besonderen Fällen(Ablehnung, Änderung, Rücknahme, Widerruf, Widerspruch und Beschwerde) | |
110.1 | Ablehnung eines Antrags | |
| Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde | nach Zeitaufwand |
| höchstens | bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
| mindestens | 12, soweit nicht für die Vornahme der Amtshandlung eine geringere Gebühr vorgesehen ist |
110.2 | Änderung einer Amtshandlung | |
| Nachträgliche Änderung einer Amtshandlung | nach Zeitaufwand |
| höchstens | bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Änderung festzusetzenden Gebühr |
| mindestens | 12 |
110.3 | Rücknahme einer Amtshandlung | |
| Rücknahme einer Amtshandlung, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | |
110.3.1 | wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist | nach Zeitaufwand |
| höchstens | bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr |
| mindestens | 12 |
110.3.2 | wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist | 12 bis 1.750 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 110.3: | |
| Ist die Amtshandlung zurückgenommen worden, ohne dass die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, kann die Gebühr, die für die zurückgenommene Amtshandlung festgesetzt wurde, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht | |
110.4 | Zurücknahme eines Antrags | |
| Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | |
110.4.1 | wenn die Gebührenberechnung für die Amtshandlung nach dem Zeitaufwand erfolgt | nach dem bis zur Zurücknahme des Antrags entstandenen Zeitaufwand |
110.4.2 | in anderen Fällen | bis zu 75 v.H. der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
| mindestens | 12, soweit nicht für die Vornahme der Amtshandlung eine geringere Gebühr vorgesehen ist |
110.5 | Widerruf einer Amtshandlung | |
| Widerruf einer Amtshandlung, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | |
110.5.1 | wenn im Zeitpunkt des Widerrufes für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist | |
| höchstens | nach Zeitaufwand bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs festzusetzenden Gebühr |
| mindestens | 12 |
110.5.2 | wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist | 12 bis 1.750 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 110.5: | |
| Ist die Amtshandlung widerrufen worden, ohne dass die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, kann die Gebühr, die für die widerrufene Amtshandlung festgesetzt wurde, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht | |
110.6 | Widersprüche und Beschwerden | |
110.6.1 | Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist | |
110.6.1.1 | in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit | das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war |
| mindestens | 50 |
110.6.1.2 | wenn für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei war | 30 bis 3.000 |
110.6.1.3 | wenn der erfolglose Rechtsbehelf von einem Dritten eingelegt worden war | 30 bis 3.000 |
110.6.2 | Entscheidung über einen ausschließlich gegen die Kostenfestsetzung eingelegten Rechtbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt | bis zu 10 v.H. des strittigen Betrages |
| mindestens | 15 |
110.6.3 | Zurücknahme eines Rechtsbehelfs nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung, | |
110.6.3.1 | wenn die Gebührenberechnung für die Amtshandlung nach dem Zeitaufwand erfolgt | nach dem bis zur Zurücknahme des Rechtsbehelfs entstandenen Zeitaufwand |
| mindestens | 15 |
110.6.3.2 | in anderen Fällen | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 110.6.1 oder 110.6.2 |
| mindestens | 15 |
| A n m e r k u n g e n zu Nr. 110: | |
| a) | Gebühren nach dieser Nummer sind nur zu erheben, soweit nicht andere Tarifnummern des Kostentarifs oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten. | |
| b) | Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind) | |
| | für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, |
| | für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, |
| | für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, |
| | wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
| |
111 | Handelsklassengesetz(Handelsklassenkontrollen) | |
| Amtshandlungen aus Anlass der Überwachung nach § 5 | |
111.1 | Beanstandungsprotokoll, je Partie | 40 |
111.2 | Nachkontrolle | 25 bis 200 |
112 | Umweltverträglichkeitsprüfungen | |
112.1 | Zuschlag für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), wenn im Kostentarif auf diese Nr. verwiesen wird | nach Zeitaufwand |
| mindestens | 250 |
| höchstens | 8.000 |
112.2 | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | |
112.2.1 | Vorprüfungen nach § 3a in Verbindung mit den §§ 3c, 3e und 3f | |
112.2.1.1 | Zuschlag für die Durchführung einer Vorprüfung, wenn keine UVP-Pflicht festgestellt wird und im Kostentarif auf diese Nr. verwiesen wird | nach Zeitaufwand |
| mindestens | 50 |
| höchstens | 1.000 |
112.2.1.2 | Durchführung einer Vorprüfung auf Antrag, wenn sich kein Hauptverfahren anschließt | nach Zeitaufwand |
| höchstens | 1.000 |
112.2.2 | Planfeststellungsverfahren nach § 20 Abs. 1 für Anlagen nach Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.9 - einschließlich UVP -
| |
112.2.2.1 | deren Errichtungskosten 100.000 Euro nicht übersteigen | 2 v.H. der Errichtungskosten |
| mindestens | 1.000 |
112.2.2.2 | deren Errichtungskosten mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 2.000 zuzüglich 0,4 v.H. der 100.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
112.2.2.3 | deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro betragen | 3.600 zuzüglich 0,3 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
112.2.2.4 | deren Errichtungskosten mehr als 1.000.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro betragen | 5.100 zuzüglich 0,15 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
112.2.2.5 | deren Errichtungskosten mehr als 5.000.000 Euro betragen | 11.100 zuzüglich 0,1 v.H. der 5.000.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
| A n m e r k u n g zu Nr. 112.2.2: | |
| Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren. | |
112.2.3 | Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Abs. 2 für Anlagen nach Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.9 | |
112.2.3.1 | deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 1 v.H. der Errichtungskosten |
| mindestens | 104 |
112.2.3.2 | deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro betragen | 500 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
112.2.3.3 | deren Errichtungskosten mehr als 300.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro betragen | 1.000 zuzüglich 0,15 v.H. der 300.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
112.2.3.4 | deren Errichtungskosten mehr als 1.000.000 Euro betragen | 2.050 zuzüglich 0,1 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
112.3 | Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | |
| Vorprüfungen nach § 3 Abs. 1 | |
112.3.1 | Zuschlag für die Durchführung einer Vorprüfung, wenn keine UVP-Pflicht festgestellt wird und im Kostentarif auf diese Nummer verwiesen wird | nach Zeitaufwand |
| mindestens | 50 |
| höchstens | 1.000 |
112.3.2 | Durchführung einer Vorprüfung auf Antrag, wenn sich kein Hauptverfahren anschließt | nach Zeitaufwand |
| höchstens | 1.000 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 112: | |
| Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind) | |
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
| |
113 | Betriebssicherheit | |
| (Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002, BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) | |
113.1 | Erlaubnis für Montage, Installation, Betrieb oder wesentliche Veränderungen nach § 13 | |
113.1.1 | für Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,
| |
113.1.1.1 | deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v.H. der Errichtungskosten |
| mindestens | 110 |
113.1.1.2 | deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 200 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten |
113.1.1.3 | deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen | 450 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten |
113.1.1.4 | deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 650 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
113.1.1.5 | deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen | 1.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
113.1.2 | für Füllanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 | 0,3 v.H. der Errichtungskosten |
| mindestens | 150 |
113.1.3 | für Anlagen für leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3,
| |
113.1.3.1 | deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v.H. der Errichtungskosten |
| mindestens | 110 |
113.1.3.2 | deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 200 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten |
113.1.3.3 | deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen | 450 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten |
113.1.3.4 | deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 650 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
113.1.3.5 | deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen | 1.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
113.1.4 | für Flugfeldbetankungsanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4,
| |
113.1.4.1 | deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v.H. der Errichtungskosten |
| mindestens | 110 |
113.1.4.2 | deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 200 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten |
113.1.4.3 | deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen | 450 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten |
113.1.4.4 | deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 650 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
113.1.4.5 | deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen | 1.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
113.2 | Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise nach § 13 | |
113.2.1 | für Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 | Gebühr nach Nr. 113.1.1, jedoch bezogen auf die Änderungskosten |
| mindestens | 100 |
113.2.2 | für Füllanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 | Gebühr nach Nr. 113.1.2, jedoch bezogen auf die Änderungskosten |
| mindestens | 100 |
113.2.3 | für Anlagen für leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 | Gebühr nach Nr. 113.1.3, jedoch bezogen auf die Änderungskosten |
| mindestens | 100 |
113.2.4 | für Flugfeldbetankungsanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 | Gebühr nach Nr. 113.1.4, jedoch bezogen auf die Änderungskosten |
| mindestens | 100 |
| A n m e r k u n g zu den Nrn. 113.1 und 113.2: | |
| Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. | |
113.3 | Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Abs. 6 | 300 |
113.4 | Entscheidung über die Prüffrist nach § 15 Abs. 4 | 200 |
113.5 | Verlängerung oder Verkürzung der Prüffrist nach § 15 Abs. 17 | 160 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 113.5: | |
| Gebühren sind nicht zu erheben für Fristverlängerungen bei Behindertenaufzügen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die auch keine Beschäftigten gefährdet werden können. | |
113.6 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 | 200 |
114 | Emssperrwerk | |
| Aufstauen der Ems durch das Sperrwerk bei Gandersum zur Verbesserung der Schiffbarkeit | |
| je angefangene Stunde für die Dauer des Aufstauens | 7.800 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 114: | |
| Das Aufstauen beginnt mit der Einleitung des Staufalles gemäß Betriebsplan und endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Leiterin oder der Leiter des Einsatzstabes gemäß Betriebsplan das Ende des Staufalles erklärt. | |
115 | Eier und Geflügel | |
115.1 | Legehennenbetriebsregistergesetz | |
115.1.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 3 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
115.1.2 | Prüfung einer Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
115.1.3 | Zuteilung einer Kennnummer nach § 4, je Stall
| 20 |
115.1.4 | Kontrolle nach § 7 Abs. 1, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder die Kontrolle eine behördliche Anordnung zur Folge hat
| nach Zeitaufwand |
| A n m e r k u n g zu den Nrn. 115.1.1, 115.1.2 und 115.1.4: | |
| Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes | |
| und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes | |
| und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro. | |
115.1.5 | Anordnung nach § 7 Abs. 2 | 50 |
115.1.6 | Nachkontrolle in Bezug auf eine Anordnung nach § 7 Abs. 2 | 50 |
115.2 | Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 163 S. 6) | |
115.2.1 | Packstellen | |
115.2.1.1 | Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und Erteilung einer Packstellen-Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 | 60 |
115.2.1.2 | Entzug der Zulassung nach Artikel 5 Abs. 4 | 60 |
115.2.1.3 | Änderung der Zulassung zum Sortieren von Eiern oder Löschung einer Packstellen-Kennnummer, jeweils | 25 |
115.2.2 | Kontrolle nach Artikel 24 Abs. 2, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr. 115.2.2: | |
| Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes | |
| und vergleichbare Beschäftigte 27 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes | |
| und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
| |
115.3 | Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durch-führungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EU Nr. L 157 S. 46; 2009 Nr. L 8 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 151 S. 28) | |
115.3.1 | Zulassung eines Schlachthofes nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
115.3.2 | Kontrolle eines Betriebes nach Artikel 12 Abs. 5 | nach Zeitaufwand |
115.3.3 | Kontrolle nach Artikel 16 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
115.3.4 | Kontrolle nach Artikel 20 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
| Anmerkungen zu Nr. 115.3: | |
| a) | Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit den Kontrollen anfallenden Vor- und Nachbereitungen sowie die Reisekosten abgegolten. | |
| b) | Für die Untersuchung einer Probe sind als Auslage 90,81 Euro zu erheben. | |
| c) | Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | |
| | für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes | |
| | und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, | |
| | für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes | |
| | und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| | wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
| |
116 | Niedersächsisches Architektengesetz | |
116.1 | Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten | |
116.1.1 | Eintragung nach § 2 einschließlich Ausstellung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 3 | 290 |
116.1.2 | Verlängerung der Befristung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 | 20 |
116.1.3 | Ablehnung eines Antrages auf Eintragung in die Liste | 290 |
116.1.4 | Rücknahme eines Antrages auf Eintragung in die Liste | 145 |
116.2 | Gesellschaftsliste | |
116.2.1 | Eintragung nach § 4a | 475 |
116.2.2 | Streichung der Eintragung | 30 bis 300 |
116.2.3 | Prüfung, Aktualisierung und Verbreitung der Liste, je Eintragung und je Jahr | 144 |
116.3 | Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser | 290 bis 350 |
116.3.1 | Eintragung nach § 7a Abs. 1 | |
| Anmerkung zu den Nrn. 116.1.1, 116.2.1 und 116.3.1: | |
| Die Gebühr ermäßigt sich um 100 Euro, wenn sich nach Abschluss des Eintragungsverfahrens ergibt, dass weder eine Nachforderung von Unterlagen noch eine Zurückstellung des Antrages aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, erforderlich war. | |
116.3.1.1 | Ablehnung eines Antrages auf Eintragung in die Liste | 290 |
116.3.1.2 | Rücknahme eines Antrages auf Eintragung in die Liste | 145 |
116.3.1.3 | bei einem Wechsel von der Architektenliste in die Liste der Entwurfsverfasserinnen
und Entwurfsverfasser
| 120 |
116.3.1.4 | im Fall einer bereits bestehenden Eintragung in die Architektenliste eines anderen
Landes
| 120 |
116.3.1.5 | im Fall einer früheren Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser | 120 |
116.3.2 | Ausweis über die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser | |
116.3.2.1 | Erteilung einer Zweitausfertigung eines Ausweises | 20 |
116.3.2.2 | Einziehung eines Ausweises im Verwaltungszwangsverfahren | 50 |
116.3.3 | Streichung der Eintragung | 30 bis 300 |
116.3.4 | Prüfung, Aktualisierung und Verbreitung der Liste, je Eintragung und je Jahr | 36 |
116.4 | Nachforschung durch Anfrage an Dritte | 30 |
| Anmerkung zu Nr. 116: | |
| Mit der Gebühr sind - mit Ausnahme der Nrn. 116.3.2.2 und 116.4 - die Auslagen nach § 13 NVwKostG abgegolten.
| |
117 | Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden | |
117.1 | Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 | 25 bis 500 |
117.2 | Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 | 25 bis 500 |
117.3 | Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 | 13 bis 125 |
118 | Kampfmittelbeseitigung durch den Niedersächsischen Kampfmittelbeseitigungsdienst | |
118.1 | Inanspruchnahme von Leistungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kampfmitteln | |
118.1.1 | je angefangene Stunde je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter | 55 |
118.1.2 | je gefahrenen Kilometer mit einem PKW | 0,50 |
| mindestens | 15 |
118.1.3 | je gefahrenen Kilometer mit einem LKW | 1 |
| mindestens | 15 |
119 | Fleischgesetz | |
119.1 | Zulassung eines Klassifizierers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 | 115 |
119.2 | Erweiterung einer Zulassung | 25 |
119.3 | Maßnahmen infolge des Verzichts auf eine Zulassung | 25 bis 50 |
119.4 | Maßnahmen infolge des Verlustes eines amtlich ausgehändigten Stempels oder Ausweises | 25 |
120 | Verbraucherinformationsgesetz | |
120.1 | Schriftliche Erteilung einer Information nach § 3 Abs. 1 Satz 1 | 27 bis 500 |
120.2 | Ablehnung eines Antrags nach § 3 Abs. 3, 4 oder 5 | 27 |
121 | Energiebetriebene-Produkte-Gesetz | |
121.1 | Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 7 | Gebühr nach Nr. 39 |
121.2 | Maßnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 oder 8 | 185 |
121.3 | Maßnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 | 90 |
121.4 | Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 Abs. 2 | 500 bis 1.000 |
122 | Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz | |
| Befreiung nach § 9 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 54 und höchstens 1.080 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 122: | |
| Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind) | |
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
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