Anlage 1.20 AllGO - Nrn. 106 - 114

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
106Bundes-Bodenschutzgesetz
106.1Anordnung einer Entsiegelung nach § 5 Satz 251 bis 511
106.2Unterrichtung über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung nach § 9 Abs. 1 Satz 4102 bis 255
106.3Anordnung einer Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2102 bis 1.530
106.4Anordnung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 11 v. H. der Sanierungskosten
mindestens306
höchstens30.600
106.5Anordnung zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 10 Abs. 251 bis 613
106.6Anordnung zur Durchführung von Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1102 bis 1.530
106.7Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1122 bis 613
106.8Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 60,5 v.H. der Sanierungskosten
mindestens1.220
höchstens17.800
106.9Durchführung einer behördlichen Sanierungsplanung nach § 141 v.H. der Sanierungskosten
mindestens3.060
höchstens30.600
106.10Behördliche Überwachung nach § 15 Abs. 161 bis 3.060
106.11Anordnung zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 261 bis 3.060
106.12Anordnung von Maßnahmen zur Altlastensanierung nach § 16 Abs. 1153 bis 766
106.13Festsetzung eines Wertausgleiches nach § 25 Abs. 1102 bis 511
107Mediendienste
(Mediendienste-Staatsvertrag)
107.1Hinweis auf eine Rechtsverletzung (§ 18 Abs. 2 Satz 1) 35 bis 140
107.2Aufsichtsmaßnahmen nach § 18 Abs. 2 Satz 2
107.2.1Untersagung des Anbietens von Informationen und sonstigen Diensten140 bis 990
107.2.2Anordnung einer Sperrung355 bis 2.470
108Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz
108.1Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11
108.1.1Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße
je angefangener Begleitkilometer und Fahrzeug4,10
mindestens je Einsatz70
A n m e r k u n g zu Nr. 108.1.1:
Die Mindesteinsatzgebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen oder der Transport nicht durchgeführt wird
108.1.2Begleitung von Transporten auf dem Wasser je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.2.1mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW38
108.1.2.2mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW118
108.1.3Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei
108.1.3.1durch eine Person
108.1.3.1.1je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei 25
108.1.3.1.2je gefahrenen Kilometer mit einem Kraftfahrzeug0,60
mindestens15
108.1.3.2durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage
108.1.3.2.1mit Fahrzeugeinsatzfür jedes eingesetzte Fahrzeug112
108.1.3.2.2ohne Fahrzeugeinsatzje eingesetzter und eingesetzten Bediensteten50
A n m e r k u n g zu Nr. 108.1.3:
Eine Alarmierung ist ungerechtfertigt, wenn
a)in den Fällen der Nr. 108.1.3.1 die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach 108.1.3.2;
b)in den Fällen der Nr. 108.1.3.2 die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, die oder der Verfügungsberechtigte weist Tatsachen nach, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war
108.1.4Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Fahrzeugen der Polizei
108.1.4.1je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei 25
108.1.4.2je gefahrenen Kilometer mit einem Kraftfahrzeug0,60
mindestens15
108.1.5je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.5.1mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW38
108.1.5.2mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW118
108.1.6sonstige Maßnahmen von Verwaltungsbehörden12 bis 2.056
108.2Gewahrsamnahme nach § 18
108.2.1Beförderung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person mit einem Polizeifahrzeug41
108.2.2Unterbringung im Polizeigewahrsamje angefangener Tag (24 Stunden)22
108.2.3Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
108.2.3.1eines Dienstraumes25
108.2.3.2eines Dienstfahrzeuges50
108.3Sicherstellung einschließlich Verwahrung einer Sache nach den §§ 26, 27
108.3.1eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges41 bis 150
108.3.2eines sonstigen Gegenstandes18 bis 150
A n m e r k u n g zu Nr. 108.3:
a)Die mit der Sicherstellung und Verwahrung entstehenden Aufwendungen oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten. Sie fallen dem nach § 6 oder 7 Verantwortlichen zur Last (§ 29 Abs. 3).
b)Wird ein verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestelltes Kraftfahrzeug im Rahmen einer Sicherstellung abgeschleppt, so ist für die entsprechende Anordnung eine Gebühr nach Nr. 108.5.1 nicht gesondert zu erheben
108.4Verwertung oder Vernichtung einer sichergestellten Sache nach § 2818 bis 122
108.5Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 66
108.5.1Abschleppen eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges41 bis 150
108.5.2im Übrigen12 bis 2.056
A n m e r k u n g zu Nr. 108.5:
Die mit der Ausführung der Handlung (Ersatzvornahme) entstehenden Aufwendungen oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten; sie gehen zulasten der betroffenen Person (§ 66 Abs. 1 Satz 1).
108.6Maßnahmen von Verwaltungsbehörden auf der Grundlage einer Verordnung zur Gefahrenabwehr (§ 55 f.) 12 bis 2.056
109Rindfleischetikettierung
109.1Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000, ABl. EG Nr. L 216 S. 8
Nachkontrollen aufgrund eines Vermarktungsverbotes nach Artikel 925 bis 200
109.2Rindfleischetikettierungsgesetz
Anlassbezogene Kontrollen nach § 4 und § 4a bei Verdachts-, Beschwerde- und/oder Beanstandungsfällen 25 bis 200
110Gebühren in besonderen Fällen(Ablehnung, Änderung, Rücknahme, Widerruf, Widerspruch und Beschwerde)
110.1Ablehnung eines Antrags
Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behördenach Zeitaufwand
höchstensbis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens12, soweit nicht für die Vornahme der Amtshandlung eine geringere Gebühr vorgesehen ist
110.2Änderung einer Amtshandlung
Nachträgliche Änderung einer Amtshandlungnach Zeitaufwand
höchstensbis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Änderung festzusetzenden Gebühr
mindestens12
110.3Rücknahme einer Amtshandlung
Rücknahme einer Amtshandlung, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
110.3.1wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen istnach Zeitaufwand
höchstensbis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr
mindestens12
110.3.2wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist12 bis 1.750
A n m e r k u n g zu Nr. 110.3:
Ist die Amtshandlung zurückgenommen worden, ohne dass die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, kann die Gebühr, die für die zurückgenommene Amtshandlung festgesetzt wurde, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht
110.4Zurücknahme eines Antrags
Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
110.4.1wenn die Gebührenberechnung für die Amtshandlung nach dem Zeitaufwand erfolgtnach dem bis zur Zurücknahme des Antrags entstandenen Zeitaufwand
110.4.2in anderen Fällenbis zu 75 v.H. der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens12, soweit nicht für die Vornahme der Amtshandlung eine geringere Gebühr vorgesehen ist
110.5Widerruf einer Amtshandlung
Widerruf einer Amtshandlung, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
110.5.1wenn im Zeitpunkt des Widerrufes für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist
höchstensnach Zeitaufwand bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs festzusetzenden Gebühr
mindestens12
110.5.2wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist12 bis 1.750
A n m e r k u n g zu Nr. 110.5:
Ist die Amtshandlung widerrufen worden, ohne dass die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, kann die Gebühr, die für die widerrufene Amtshandlung festgesetzt wurde, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht
110.6Widersprüche und Beschwerden
110.6.1Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oderder Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist
110.6.1.1in einer gebührenpflichtigen Angelegenheitdas Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war
mindestens50
110.6.1.2wenn für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei war30 bis 3.000
110.6.1.3wenn der erfolglose Rechtsbehelf von einem Dritten eingelegt worden war30 bis 3.000
110.6.2Entscheidung über einen ausschließlich gegen die Kostenfestsetzung eingelegten Rechtbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibtbis zu 10 v.H. des strittigen Betrages
mindestens15
110.6.3Zurücknahme eines Rechtsbehelfs nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung,
110.6.3.1wenn die Gebührenberechnung für die Amtshandlung nach dem Zeitaufwand erfolgtnach dem bis zur Zurücknahme des Rechtsbehelfs entstandenen Zeitaufwand
mindestens15
110.6.3.2in anderen Fällenbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 110.6.1 oder 110.6.2
mindestens15
A n m e r k u n g e n zu Nr. 110:
a)Gebühren nach dieser Nummer sind nur zu erheben, soweit nicht andere Tarifnummern des Kostentarifs oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten.
b)Ist vorgesehen, dass die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, so sind bei der Berechnung die folgenden Stundensätze zugrunde zu legen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind):
je angefangene halbe Stunde
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte32
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte27
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte21
111Handelsklassengesetz(Handelsklassenkontrollen)
Amtshandlungen aus Anlass der Überwachung nach § 5
111.1Beanstandungsprotokoll, je Partie40
111.2Nachkontrolle25 bis 200
112Umweltverträglichkeitsprüfungen
112.1Zuschlag für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), wenn im Kostentarif auf diese Nr. verwiesen wirdnach Zeitaufwand
mindestens250
höchstens8.000
112.2Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
112.2.1Vorprüfungen nach § 3a in Verbindung mit den §§ 3c, 3e und 3f
112.2.1.1Zuschlag für die Durchführung einer Vorprüfung, wenn keine UVP-Pflicht festgestellt wird und im Kostentarif auf diese Nr. verwiesen wirdnach Zeitaufwand
mindestens50
höchstens1.000
112.2.1.2Durchführung einer Vorprüfung auf Antrag, wenn sich kein Hauptverfahren anschließtnach Zeitaufwand
höchstens1.000
112.2.2Planfeststellungsverfahren nach § 20 Abs. 1 für Anlagen nach Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.9 - einschließlich UVP -
112.2.2.1deren Errichtungskosten 100.000 Euro nicht übersteigen2 v.H. der Errichtungskosten
mindestens1.000
112.2.2.2deren Errichtungskosten mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen2.000 zuzüglich 0,4 v.H. der 100.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.2.3deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro betragen3.600 zuzüglich 0,3 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.2.4deren Errichtungskosten mehr als 1.000.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro betragen5.100 zuzüglich 0,15 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.2.5deren Errichtungskosten mehr als 5.000.000 Euro betragen11.100 zuzüglich 0,1 v.H. der 5.000.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
A n m e r k u n g zu Nr. 112.2.2:
Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
112.2.3Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Abs. 2 für Anlagen nach Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.9
112.2.3.1deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen1 v.H. der Errichtungskosten
mindestens104
112.2.3.2deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro betragen500 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.3.3deren Errichtungskosten mehr als 300.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro betragen1.000 zuzüglich 0,15 v.H. der 300.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.3.4deren Errichtungskosten mehr als 1.000.000 Euro betragen2.050 zuzüglich 0,1 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.3Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vorprüfungen nach § 3 Abs. 1
112.3.1Zuschlag für die Durchführung einer Vorprüfung, wenn keine UVP-Pflicht festgestellt wird und im Kostentarif auf diese Nummer verwiesen wirdnach Zeitaufwand
mindestens50
höchstens1.000
112.3.2Durchführung einer Vorprüfung auf Antrag, wenn sich kein Hauptverfahren anschließtnach Zeitaufwand
höchstens1.000
A n m e r k u n g zu Nr. 112:
Ist vorgesehen, dass die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, so sind bei der Berechnung die folgenden Stundensätze zugrunde zu legen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind):
je angefangene halbe Stunde
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte32
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte27
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte21
113Betriebssicherheit
(Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002, BGBl. I S. 3777)
113.1Erlaubnis für Montage, Installation, Betrieb oder wesentliche Veränderungen nach § 13
113.1.1für Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,
113.1.1.1deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v.H. der Errichtungskosten
mindestens110
113.1.1.2deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen200 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.1.3deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen450 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.1.4deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen650 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.1.5deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.2für Füllanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 20,3 v.H. der Errichtungskosten
mindestens150
113.1.3für Anlagen für leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3,
113.1.3.1deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v.H. der Errichtungskosten
mindestens110
113.1.3.2deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen200 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.3.3deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen450 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.3.4deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen650 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.3.5deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.4für Flugfeldbetankungsanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4,
113.1.4.1deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v.H. der Errichtungskosten
mindestens110
113.1.4.2deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen200 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.4.3deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen450 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.4.4deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen650 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
113.1.4.5deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
113.2Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise nach § 13
113.2.1für Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1Gebühr nach Nr. 113.1.1, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
mindestens100
113.2.2für Füllanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2Gebühr nach Nr. 113.1.2, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
mindestens100
113.2.3für Anlagen für leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3Gebühr nach Nr. 113.1.3, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
mindestens100
113.2.4für Flugfeldbetankungsanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4Gebühr nach Nr. 113.1.4, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
mindestens100
A n m e r k u n g zu den Nrn. 113.1 und 113.2:
Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
113.3Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Abs. 6300
113.4Entscheidung über die Prüffrist nach § 15 Abs. 4200
113.5Verlängerung oder Verkürzung der Prüffrist nach § 15 Abs. 17160
A n m e r k u n g zu Nr. 113.5:
Gebühren sind nicht zu erheben für Fristverlängerungen bei Behindertenaufzügen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die auch keine Beschäftigten gefährdet werden können.
113.6Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1200
114Emssperrwerk
Aufstauen der Ems durch das Sperrwerk bei Gandersum zur Verbesserung der Schiffbarkeit
je angefangene Stunde für die Dauer des Aufstauens12.800
A n m e r k u n g zu Nr. 114:
Das Aufstauen beginnt mit der Einleitung des Staufalles gemäß Betriebsplan und endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Leiterin oder der Leiter des Einsatzstabes gemäß Betriebsplan das Ende des Staufalles erklärt.