Anlage 1.20 AllGO - Nrn. 106 - 111.2
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
- Amtliche Abkürzung
- AllGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014400000
Nr. | Gegenstand | Gebühr/Pauschbetrag Euro |
---|---|---|
106 | Bundes-Bodenschutzgesetz | |
106.1 | Anordnung einer Entsiegelung nach § 5 Satz 2 | 51 bis 511 |
106.2 | Unterrichtung über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 | 102 bis 255 |
106.3 | Anordnung einer Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 | 102 bis 1.530 |
106.4 | Anordnung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 | 1 v. H. der Sanierungskosten |
mindestens | 306 | |
höchstens | 30.600 | |
106.5 | Anordnung zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 10 Abs. 2 | 51 bis 613 |
106.6 | Anordnung zur Durchführung von Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 | 102 bis 1.530 |
106.7 | Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 | 122 bis 613 |
106.8 | Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 | 0,5 v.H. der Sanierungskosten |
mindestens | 1.220 | |
höchstens | 17.800 | |
106.9 | Durchführung einer behördlichen Sanierungsplanung nach § 14 | 1 v.H. der Sanierungskosten |
mindestens | 3.060 | |
höchstens | 30.600 | |
106.10 | Behördliche Überwachung nach § 15 Abs. 1 | 61 bis 3.060 |
106.11 | Anordnung zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 | 61 bis 3.060 |
106.12 | Anordnung von Maßnahmen zur Altlastensanierung nach § 16 Abs. 1 | 153 bis 766 |
106.13 | Festsetzung eines Wertausgleiches nach § 25 Abs. 1 | 102 bis 511 |
107 | Mediendienste | |
(Mediendienste-Staatsvertrag) | ||
107.1 | Hinweis auf eine Rechtsverletzung (§ 18 Abs. 2 Satz 1) | 35 bis 140 |
107.2 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 | |
107.2.1 | Untersagung des Anbietens von Informationen und sonstigen Diensten | 140 bis 990 |
107.2.2 | Anordnung einer Sperrung | 355 bis 2.470 |
108 | Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz | |
108.1 | Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11 | |
108.1.1 | Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße | |
je angefangener Begleitkilometer und Fahrzeug | 4,10 | |
mindestens je Einsatz | 70 | |
A n m e r k u n g zu Nr. 108.1.1: | ||
Die Mindesteinsatzgebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen oder der Transport nicht durchgeführt wird. | ||
108.1.2 | Begleitung von Transporten auf dem Wasser je angefangene halbe Stunde Fahrzeit | |
108.1.2.1 | mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW | 38 |
108.1.2.2 | mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW | 118 |
108.1.3 | Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei | |
108.1.3.1 | durch eine Person | |
108.1.3.1.1 | je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei | 25 |
108.1.3.1.2 | je gefahrenen Kilometer mit einem Kraftfahrzeug mindestens | 0,60 15 |
108.1.3.2 | durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage | |
108.1.3.2.1 | mit Fahrzeugeinsatzfür jedes eingesetzte Fahrzeug | 112 |
108.1.3.2.2 | ohne Fahrzeugeinsatzje eingesetzter und eingesetzten Bediensteten | 50 |
A n m e r k u n g zu Nr. 108.1.3: | ||
Eine Alarmierung ist ungerechtfertigt, wenn a) in den Fällen der Nr. 108.1.3.1 die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach 108.1.3.2; b) in den Fällen der Nr. 108.1.3.2 die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, die oder der Verfügungsberechtigte weist Tatsachen nach, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war. | ||
108.1.4 | Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Fahrzeugen der Polizei | |
108.1.4.1 | je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei | 25 |
108.1.4.2 | je gefahrenen Kilometer mit einem Kraftfahrzeug | 0,60 |
mindestens | 15 | |
108.1.5 | je angefangene halbe Stunde Fahrzeit | |
108.1.5.1 | mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW | 38 |
108.1.5.2 | mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW | 118 |
108.1.6 | sonstige Maßnahmen von Verwaltungsbehörden | 12 bis 2.056 |
108.2 | Gewahrsamnahme nach § 18 | |
108.2.1 | Beförderung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person mit einem Polizeifahrzeug | 41 |
108.2.2 | Unterbringung im Polizeigewahrsamje angefangener Tag (24 Stunden) | 22 |
108.2.3 | Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung | |
108.2.3.1 | eines Dienstraumes | 25 |
108.2.3.2 | eines Dienstfahrzeuges | 50 |
108.3 | Sicherstellung einschließlich Verwahrung einer Sache nach den §§ 26, 27 | |
108.3.1 | eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges | 41 bis 150 |
108.3.2 | eines sonstigen Gegenstandes | 18 bis 150 |
A n m e r k u n g zu Nr. 108.3: | ||
a) Die mit der Sicherstellung und Verwahrung entstehenden Aufwendungen oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten. Sie fallen dem nach § 6 oder 7 Verantwortlichen zur Last (§ 29 Abs. 3). b) Wird ein verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestelltes Kraftfahrzeug im Rahmen einer Sicherstellung abgeschleppt, so ist für die entsprechende Anordnung eine Gebühr nach Nr. 108.5.1 nicht gesondert zu erheben. | ||
108.4 | Verwertung oder Vernichtung einer sichergestellten Sache nach § 28 | 18 bis 122 |
108.5 | Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 66 | |
108.5.1 | Abschleppen eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges | 41 bis 150 |
108.5.2 | im Übrigen | 12 bis 2.056 |
A n m e r k u n g zu Nr. 108.5: | ||
Die mit der Ausführung der Handlung (Ersatzvornahme) entstehenden Aufwendungen oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten; sie gehen zulasten der betroffenen Person (§ 66 Abs. 1 Satz 1). | ||
108.6 | Maßnahmen von Verwaltungsbehörden auf der Grundlage einer Verordnung zur Gefahrenabwehr (§ 55 f.) | 12 bis 2.056 |
109 | Rindfleischetikettierung | |
109.1 | Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000, ABl. EG Nr. L 216 S. 8 | |
Nachkontrollen aufgrund eines Vermarktungsverbotes nach Artikel 9 | 25 bis 200 | |
109.2 | Rindfleischetikettierungsgesetz | |
Anlassbezogene Kontrollen nach § 4 und § 4a bei Verdachts-, Beschwerde- und/oder Beanstandungsfällen | 25 bis 200 | |
110 | Gebühren in besonderen Fällen(Ablehnung, Änderung, Rücknahme, Widerruf, Widerspruch und Beschwerde) | |
110.1 | Ablehnung eines Antrags | |
Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde | nach Zeitaufwand | |
höchstens | bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
mindestens | 12, soweit nicht für die Vornahme der Amtshandlung eine geringere Gebühr vorgesehen ist | |
110.2 | Änderung einer Amtshandlung | |
Nachträgliche Änderung einer Amtshandlung | nach Zeitaufwand | |
höchstens | bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Änderung festzusetzenden Gebühr | |
mindestens | 12 | |
110.3 | Rücknahme einer Amtshandlung | |
Rücknahme einer Amtshandlung, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | ||
110.3.1 | wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist | nach Zeitaufwand |
höchstens | bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr | |
mindestens | 12 | |
110.3.2 | wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist | 12 bis 1.750 |
A n m e r k u n g zu Nr. 110.3: | ||
Ist die Amtshandlung zurückgenommen worden, ohne dass die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, kann die Gebühr, die für die zurückgenommene Amtshandlung festgesetzt wurde, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. | ||
110.4 | Zurücknahme eines Antrags | |
Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | ||
110.4.1 | wenn die Gebührenberechnung für die Amtshandlung nach dem Zeitaufwand erfolgt | nach dem bis zur Zurücknahme des Antrags entstandenen Zeitaufwand |
110.4.2 | in anderen Fällen | bis zu 75 v.H. der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
mindestens | 12, soweit nicht für die Vornahme der Amtshandlung eine geringere Gebühr vorgesehen ist | |
110.5 | Widerruf einer Amtshandlung | |
Widerruf einer Amtshandlung, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | ||
110.5.1 | wenn im Zeitpunkt des Widerrufes für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist | |
höchstens | nach Zeitaufwand bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs festzusetzenden Gebühr | |
mindestens | 12 | |
110.5.2 | wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist | 12 bis 1.750 |
A n m e r k u n g zu Nr. 110.5: | ||
Ist die Amtshandlung widerrufen worden, ohne dass die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, kann die Gebühr, die für die widerrufene Amtshandlung festgesetzt wurde, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. | ||
110.6 | Widersprüche und Beschwerden | |
110.6.1 | Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oderder Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist | |
110.6.1.1 | in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit | das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war |
mindestens | 50 | |
110.6.1.2 | wenn für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei war | 30 bis 3.000 |
110.6.1.3 | wenn der erfolglose Rechtsbehelf von einem Dritten eingelegt worden war | 30 bis 3.000 |
110.6.2 | Entscheidung über einen ausschließlich gegen die Kostenfestsetzung eingelegten Rechtbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt | bis zu 10 v.H. des strittigen Betrages |
mindestens | 15 | |
110.6.3 | Zurücknahme eines Rechtsbehelfs nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung, | |
110.6.3.1 | wenn die Gebührenberechnung für die Amtshandlung nach dem Zeitaufwand erfolgt | nach dem bis zur Zurücknahme des Rechtsbehelfs entstandenen Zeitaufwand |
mindestens | 15 | |
110.6.3.2 | in anderen Fällen | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 110.6.1 oder 110.6.2 |
mindestens | 15 | |
A n m e r k u n g e n zu Nr. 110: | ||
a) Gebühren nach dieser Nummer sind nur zu erheben, soweit nicht andere Tarifnummern des Kostentarifs oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten. b) Ist vorgesehen, dass die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, so sind bei der Berechnung die folgenden Stundensätze zugrunde zu legen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind): je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte | 32 27 21 | |
111 | Handelsklassengesetz(Handelsklassenkontrollen) | |
Amtshandlungen aus Anlass der Überwachung nach § 5 | ||
111.1 | Beanstandungsprotokoll, je Partie | 40 |
111.2 | Nachkontrolle | 25 bis 200 |