Anlage 1.20 AllGO - Nrn. 106 - 111.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag
Euro
106Bundes-Bodenschutzgesetz
106.1Anordnung einer Entsiegelung nach § 5 Satz 2 51 bis 511
106.2Unterrichtung über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 102 bis 255
106.3Anordnung einer Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 102 bis 1.530
106.4Anordnung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 11 v. H. der Sanierungskosten
mindestens 306
höchstens30.600
106.5Anordnung zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 10 Abs. 2 51 bis 613
106.6Anordnung zur Durchführung von Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 102 bis 1.530
106.7Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 122 bis 613
106.8Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 60,5 v.H. der Sanierungskosten
mindestens 1.220
höchstens17.800
106.9Durchführung einer behördlichen Sanierungsplanung nach § 141 v.H. der Sanierungskosten
mindestens 3.060
höchstens30.600
106.10Behördliche Überwachung nach § 15 Abs. 1 61 bis 3.060
106.11Anordnung zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 61 bis 3.060
106.12Anordnung von Maßnahmen zur Altlastensanierung nach § 16 Abs. 1 153 bis 766
106.13Festsetzung eines Wertausgleiches nach § 25 Abs. 1 102 bis 511
107Mediendienste
(Mediendienste-Staatsvertrag)
107.1Hinweis auf eine Rechtsverletzung (§ 18 Abs. 2 Satz 1) 35 bis 140
107.2Aufsichtsmaßnahmen nach § 18 Abs. 2 Satz 2
107.2.1Untersagung des Anbietens von Informationen und sonstigen Diensten 140 bis 990
107.2.2Anordnung einer Sperrung 355 bis 2.470
108Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz
108.1Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11
108.1.1Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße
je angefangener Begleitkilometer und Fahrzeug 4,10
mindestens je Einsatz 70
A n m e r k u n g zu Nr. 108.1.1:
Die Mindesteinsatzgebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen oder der Transport nicht durchgeführt wird.
108.1.2Begleitung von Transporten auf dem Wasser je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.2.1mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW 38
108.1.2.2mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW 118
108.1.3Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei
108.1.3.1durch eine Person
108.1.3.1.1je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei
25
108.1.3.1.2je gefahrenen Kilometer mit einem Kraftfahrzeug
mindestens
0,60
15
108.1.3.2durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage
108.1.3.2.1mit Fahrzeugeinsatzfür jedes eingesetzte Fahrzeug
112
108.1.3.2.2ohne Fahrzeugeinsatzje eingesetzter und eingesetzten Bediensteten
50
A n m e r k u n g zu Nr. 108.1.3:
Eine Alarmierung ist ungerechtfertigt, wenn
a) in den Fällen der Nr. 108.1.3.1 die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach 108.1.3.2;
b) in den Fällen der Nr. 108.1.3.2 die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, die oder der Verfügungsberechtigte weist Tatsachen nach, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war.
108.1.4Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Fahrzeugen der Polizei
108.1.4.1je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei 25
108.1.4.2je gefahrenen Kilometer mit einem Kraftfahrzeug 0,60
mindestens 15
108.1.5je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.5.1mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW 38
108.1.5.2mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW 118
108.1.6sonstige Maßnahmen von Verwaltungsbehörden 12 bis 2.056
108.2Gewahrsamnahme nach § 18
108.2.1Beförderung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person mit einem Polizeifahrzeug 41
108.2.2Unterbringung im Polizeigewahrsamje angefangener Tag (24 Stunden) 22
108.2.3Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
108.2.3.1eines Dienstraumes 25
108.2.3.2eines Dienstfahrzeuges 50
108.3Sicherstellung einschließlich Verwahrung einer Sache nach den §§ 26, 27
108.3.1eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges 41 bis 150
108.3.2eines sonstigen Gegenstandes 18 bis 150
A n m e r k u n g zu Nr. 108.3:
a) Die mit der Sicherstellung und Verwahrung entstehenden Aufwendungen oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten. Sie fallen dem nach § 6 oder 7 Verantwortlichen zur Last (§ 29 Abs. 3).
b) Wird ein verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestelltes Kraftfahrzeug im Rahmen einer Sicherstellung abgeschleppt, so ist für die entsprechende Anordnung eine Gebühr nach Nr. 108.5.1 nicht gesondert zu erheben.
108.4Verwertung oder Vernichtung einer sichergestellten Sache nach § 28 18 bis 122
108.5Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 66
108.5.1Abschleppen eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges 41 bis 150
108.5.2im Übrigen 12 bis 2.056
A n m e r k u n g zu Nr. 108.5:
Die mit der Ausführung der Handlung (Ersatzvornahme) entstehenden Aufwendungen oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten; sie gehen zulasten der betroffenen Person (§ 66 Abs. 1 Satz 1).
108.6Maßnahmen von Verwaltungsbehörden auf der Grundlage einer Verordnung zur Gefahrenabwehr (§ 55 f.) 12 bis 2.056
109Rindfleischetikettierung
109.1Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000, ABl. EG Nr. L 216 S. 8
Nachkontrollen aufgrund eines Vermarktungsverbotes nach Artikel 9 25 bis 200
109.2Rindfleischetikettierungsgesetz
Anlassbezogene Kontrollen nach § 4 und § 4a bei Verdachts-, Beschwerde- und/oder Beanstandungsfällen 25 bis 200
110Gebühren in besonderen Fällen(Ablehnung, Änderung, Rücknahme, Widerruf, Widerspruch und Beschwerde)
110.1Ablehnung eines Antrags
Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behördenach Zeitaufwand
höchstensbis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 12, soweit nicht für die Vornahme der Amtshandlung eine geringere Gebühr vorgesehen ist
110.2Änderung einer Amtshandlung
Nachträgliche Änderung einer Amtshandlungnach Zeitaufwand
höchstensbis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Änderung festzusetzenden Gebühr
mindestens 12
110.3Rücknahme einer Amtshandlung
Rücknahme einer Amtshandlung, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
110.3.1wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen istnach Zeitaufwand
höchstensbis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr
mindestens 12
110.3.2wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist 12 bis 1.750
A n m e r k u n g zu Nr. 110.3:
Ist die Amtshandlung zurückgenommen worden, ohne dass die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, kann die Gebühr, die für die zurückgenommene Amtshandlung festgesetzt wurde, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
110.4Zurücknahme eines Antrags
Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
110.4.1wenn die Gebührenberechnung für die Amtshandlung nach dem Zeitaufwand erfolgtnach dem bis zur Zurücknahme des Antrags entstandenen Zeitaufwand
110.4.2in anderen Fällenbis zu 75 v.H. der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 12, soweit nicht für die Vornahme der Amtshandlung eine geringere Gebühr vorgesehen ist
110.5Widerruf einer Amtshandlung
Widerruf einer Amtshandlung, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
110.5.1wenn im Zeitpunkt des Widerrufes für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist
höchstensnach Zeitaufwand bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs festzusetzenden Gebühr
mindestens 12
110.5.2wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist 12 bis 1.750
A n m e r k u n g zu Nr. 110.5:
Ist die Amtshandlung widerrufen worden, ohne dass die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, kann die Gebühr, die für die widerrufene Amtshandlung festgesetzt wurde, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
110.6Widersprüche und Beschwerden
110.6.1Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oderder Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist
110.6.1.1in einer gebührenpflichtigen Angelegenheitdas Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war
mindestens 50
110.6.1.2wenn für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei war 30 bis 3.000
110.6.1.3wenn der erfolglose Rechtsbehelf von einem Dritten eingelegt worden war 30 bis 3.000
110.6.2Entscheidung über einen ausschließlich gegen die Kostenfestsetzung eingelegten Rechtbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibtbis zu 10 v.H. des strittigen Betrages
mindestens 15
110.6.3Zurücknahme eines Rechtsbehelfs nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung,
110.6.3.1wenn die Gebührenberechnung für die Amtshandlung nach dem Zeitaufwand erfolgtnach dem bis zur Zurücknahme des Rechtsbehelfs entstandenen Zeitaufwand
mindestens 15
110.6.3.2in anderen Fällenbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 110.6.1 oder 110.6.2
mindestens 15
A n m e r k u n g e n zu Nr. 110:
a) Gebühren nach dieser Nummer sind nur zu erheben, soweit nicht andere Tarifnummern des Kostentarifs oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten.
b) Ist vorgesehen, dass die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, so sind bei der Berechnung die folgenden Stundensätze zugrunde zu legen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind):
je angefangene halbe Stunde
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte



32
27
21
111Handelsklassengesetz(Handelsklassenkontrollen)
Amtshandlungen aus Anlass der Überwachung nach § 5
111.1Beanstandungsprotokoll, je Partie 40
111.2Nachkontrolle 25 bis 200