§ 219a AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
1Ausgabemittel für Leistungen, deren Gewährung im Ermessen der Bundesanstalt steht, sind im Rahmen der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel so zu bewirtschaften, daß eine gleichmäßige Gewährung der Leistungen an Antragsteller über das Haushaltsjahr gewährleistet ist. 2Um regionale Planungen zu ermöglichen, sind insbesondere die Ausgabemittel für die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung und für allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung den Arbeitsämtern zur Bewirtschaftung zuzuweisen. 3Dabei sind Besonderheiten der Lage und Entwicklung der regionalen Arbeitsmärkte zu berücksichtigen. 4Ein überregionaler Mittelausgleich ist zu ermöglichen.