§ 5 HLbG - Überprüfung der institutionellen Leistungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) 1Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). 2Die Absolventinnen und Absolventen der Trägereinrichtungen sind hierbei zu beteiligen. 3Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. 4Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Kriterien berücksichtigen die Prozesse, Ergebnisse und Wirkungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren. 5Sie basieren inhaltlich auf den Standards für die Lehrkräfteausbildung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den Kriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität. 6Dies gilt insbesondere für den pädagogischen Vorbereitungsdienst sowie für die Fortbildung der Lehrkräfte.

(2) Das Kultusministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der in § 4 Abs. 3 bis 7 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung.

(3) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das Kultusministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 14 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)