§ 32 KWO - Stimmzettel, Umschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Der Gemeindewahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel und der dazugehörigen Umschläge oder die Bereitstellung zugelassener Stimmenzählgeräte. Die Stimmzettel des Wahlgebietes müssen von einheitlicher Farbe und Größe sein.
(2) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahl nach dem Muster der Anlage 10, bei Mehrheitswahl nach dem Muster der Anlagen 11 und 11a in weißer Farbe, bei verbundenen Wahlen in gelber Farbe herzustellen.
(3) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach dem Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruckes. Der Stimmzettel soll sich jedoch, auch wenn er öfter gefaltet werden muss, leicht in den Umschlag einlegen lassen.
(4) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck des Herstellers keine Kennzeichen haben.
(5) Die Umschläge werden nach dem Muster der Anlage 12 in der für die Aufnahme des Stimmzettels erforderlichen Größe in weißer Farbe, bei verbundenen Wahlen in gelber Farbe amtlich beschafft. Sie müssen undurchsichtig, von einheitlicher Farbe und Größe sowie mit dem Aufdruck des Gemeindesiegels versehen sein und auf der Vorderseite einen Hinweis enthalten, für welche Wahl sie bestimmt sind. Stehen einem Gemeindewahlleiter die Umschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft er möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.
(6) Die Wahlbriefumschläge sind nach dem Muster der Anlage 12a in roter Farbe herzustellen.