§ 32 KWO - Stimmzettel, Wahlumschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel, der erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl oder die Bereitstellung zugelassener Wahlgeräte. Die Stimmzettel des Wahlgebiets müssen von einheitlicher Farbe und Größe sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin oder den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie sie oder er gewählt hat.
(2) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahl nach dem Muster der Anlage 10, bei Mehrheitswahl nach dem Muster der Anlagen 11 und 11a in weißer Farbe, bei verbundenen Wahlen in gelber Farbe herzustellen.
(3) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach dem Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Aufdrucks.
(4) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck des Herstellers keine Kennzeichen haben.
(5) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(6) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen dem Muster der Anlage 12 entsprechen und müssen gummiert sein. Die Wahlbriefumschläge sollendem Muster der Anlage 12a entsprechen.