Art. 6 3. FBG - Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Bibliographie
- Titel
- Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
- Redaktionelle Abkürzung
- 3. FBG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-27A
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
"§ 18
Sonderlastenausgleich(1) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe des Betrages gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium der Finanzen hat hiervon in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 10 000 000 Euro für die Landkreise als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Ausgleich der Härten, die sich aus der Neuordnung des Sonderlastenausgleichs im Freistaat Sachsen ab dem Jahr 2021 ergeben, einzusetzen. Die Zuweisungen nach Satz 1 ermäßigen sich entsprechend. Die Verteilung des Härteausgleichs nach Satz 2 auf die Landkreise erfolgt gemäß Anlage 1.
(2) Die eintretende Entlastung des Freistaates Sachsen durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Wohngeldentlastung) wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergegeben. Die Weitergabe erfolgt in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 50 000 000 Euro. Dieser Betrag kann entsprechend der durch Vergleich mit den Ausgaben des Jahres 2004 festgestellten Wohngeldentlastung ab dem Jahr 2007 angepasst werden. Eine Verrechnung von Nachzahlungen oder Überzahlungen im Ergebnis der für das betreffende Jahr nachträglich festgestellten Wohngeldentlastung mit den Zuweisungen nach Satz 2 ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Verrechnung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Der Betrag der Verrechnung ist den Zuweisungsempfängern mitzuteilen.
(3) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bemessen sich für die einzelnen kommunalen Träger nach dem Anteil ihrer Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, an der entsprechenden Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften im Freistaat Sachsen. Für die Ermittlung der Zuweisungen ist die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den revidierten monatlichen Daten der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im jeweiligen Ausgleichsjahr zu Grunde zu legen.
(4) Die Zuweisungen nach Absatz 1 und 2 werden zu je einem Viertel am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember ausgezahlt. Der Sonderlastenausgleich wird während des Ausgleichsjahres auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen. Als Datenbasis wird hierzu die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den Daten der Statistik über die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach einer Wartezeit von drei Monaten herangezogen. Die abschließende Festsetzung erfolgt nach Vorliegen der revidierten monatlichen Daten der Bundesagentur für Arbeit für das gesamte Ausgleichsjahr. Eine Verrechnung mit Zuweisungen für das Folgejahr ist möglich.
(5) Das Statistische Landesamt berechnet die Höhe der Zuweisungen. Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese aus.
(6) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen gemäß Absatz 1 und 2 kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der Berichtigung ergeben, werden zinslos mit den zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Berichtigungsbescheides zur Verfügung stehenden Zuweisungen nach Absatz 1 und 2 ausgeglichen."
- 2.
§ 19 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2.
die Beteiligung an den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage des Anteils der nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b Bundeskindergeldgesetzes tatsächlich verausgabten Leistungen des kommunalen Trägers an den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für diese Zwecke,". - b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Ausgleich soll gleichzeitig mit der Umsetzung der Anpassung des Bundes nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen."
- c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden der Landesdirektion Sachsen zum Fünften eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie die verausgabten Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Hiervon abweichend sind die Ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Folgemonat des der Verkündung des Gesetzes folgenden Meldezeitpunktes als Gesamtausgaben für diesen Zeitraum zu melden."
- d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt jeweils im Rahmen der vierteljährlichen Kassenstatistik die Ausgaben im jeweiligen Quartal für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Das Statistische Landesamt ermittelt auf dieser Grundlage die Gesamtausgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes für das Quartal und übermittelt diese dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Bis zum 10. März des Folgejahres übermittelt das Statistische Landesamt dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Gesamtausgaben, die nach § 46 Absatz 11 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen sind."
- e)
Absatz 7 wird aufgehoben.
- f)
Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
- 3.
§ 23 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948)" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
- 4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
Dem Wortlaut wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
"Anlage 1
(zu § 18 Absatz 1 Satz 4)
Ausgleichsbetrag nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 4 in den Jahren 2021 und 2022 jeweils (in Euro):
Erzgebirgskreis 1 168 727 Mittelsachsen 1 616 887 Vogtlandkreis 853 254 Zwickau 1 429 866 Bautzen 1 990 012 Görlitz 0 Meißen 418 205 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 714 483 Leipzig 1 129 313 Nordsachsen 679 253 ".
- b)
Die bisherige Anlage wird Anlage 2.