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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 9 3. FBG - Bekanntmachungserlaubnis

Bibliographie

Titel
Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Redaktionelle Abkürzung
3. FBG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-27A

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.