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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 8 3. FBG - Änderung des Sächsischen Gewässerunterhaltungsunterstützungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Redaktionelle Abkürzung
3. FBG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-27A

§ 3 des Sächsischen Gewässerunterhaltungsunterstützungsgesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 792) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "im Jahr 2020" die Wörter "und der Mittel des Jahres 2020 im Jahr 2021" eingefügt.

  2. 2.

    In Absatz 3 wird die Angabe "30. Juni 2021" durch die Wörter "30. Juni des jeweils übernächsten Jahres" ersetzt.