Art. 8 3. FBG - Änderung des Sächsischen Gewässerunterhaltungsunterstützungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
- Redaktionelle Abkürzung
- 3. FBG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-27A
§ 3 des Sächsischen Gewässerunterhaltungsunterstützungsgesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 792) wird wie folgt geändert:
- 1.
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "im Jahr 2020" die Wörter "und der Mittel des Jahres 2020 im Jahr 2021" eingefügt.
- 2.
In Absatz 3 wird die Angabe "30. Juni 2021" durch die Wörter "30. Juni des jeweils übernächsten Jahres" ersetzt.