§ 7 LSchV - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
- Amtliche Abkürzung
- LSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 821
(1) Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 SGB V oder nach § 115 Abs. 1 SGB V bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle von einem der künftigen Vertragspartner gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen oder den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Verfahrens aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet dem/den künftigen Vertragspartner(n) eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert ihn/sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(3) Der Vertragspartner, der die Kündigung eines Vertrages nach § 112 Abs. 1 SGB V oder § 115 Abs. 1 SGB V ausspricht, hat die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hierüber zu unterrichten.