§ 11 LSchV - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
- Amtliche Abkürzung
- LSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 821
(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die künftigen Vertragspartner zu laden sind. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragspartner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der künftigen Vertragspartner.
(4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragspartner dies beantragen.