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  • ab 15.12.1989 (aktuelle Fassung)

§ 15 LSchV - Kostenpflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Amtliche Abkürzung
LSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
821

Die Vertragspartner tragen die Gebühr in Verfahren nach § 112 Abs. 3 SGB V je zur Hälfte, in Verfahren nach § 115 Abs. 3 SGB V je zu einem Drittel; bei der Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V tragen die antragsberechtigten Organisationen und der Krankenhausträger die Gebühr je zur Hälfte. Sind auf einer Vertragsseite oder im Falle der Bestimmung des Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.