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  • ab 15.12.1989 (aktuelle Fassung)

§ 19 LSchV - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Amtliche Abkürzung
LSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
821

Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch die zuständige Behörde nach § 20 erlassen werden.