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  • ab 15.12.1989 (aktuelle Fassung)

§ 3 LSchV - Bestellung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Amtliche Abkürzung
LSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
821

(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.

(2) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle sowie deren Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen nach § 114 Abs. 2 SGB V gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Organisationen gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(3) Im Falle des § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bereiterklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde nach § 20 erfolgt.