§ 19 BauGB-AV - Generalisierte Bodenwerte
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB-AV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-124
(1) 1Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ermittelt auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 für jede Gemeinde gebietstypische generalisierte Bodenwerte und stellt diese spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Zentralen Geschäftsstelle bereit. 2Die Zentrale Geschäftsstelle erstellt für das Land Hessen eine Übersicht über die generalisierten Bodenwerte und veröffentlicht diese über öffentlich zugängige Netze.
(2) 1Die generalisierten Bodenwerte werden für baureifes Land, untergliedert nach Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen, und Flächen der Landwirtschaft ermittelt. 2Die generalisierten Bodenwerte sollen jeweils für gute, mittlere und mäßige Lagen abgeleitet werden.