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§ 17 BauGB-AV - Bodenrichtwerte

Bibliographie

Titel
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Amtliche Abkürzung
BauGB-AV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-124

(1) Die Bodenrichtwerte werden landesweit zentral in einem digitalen Bodenrichtwertinformationssystem geführt.

(2) 1Der Gutachterausschuss ermittelt zu Beginn jedes geraden Kalenderjahres die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches. 2Er stellt die Bodenrichtwerte spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt nach Satz 1 der Zentralen Geschäftsstelle zur Fortführung des Bodenrichtwertinformationssystems bereit.

(3) Bodenrichtwerte und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt.

(4) 1Jede Nutzung der Bodenrichtwerte und zugehörigen Metadaten ist ohne Einschränkung oder Bedingung erlaubt. 2Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere

  1. 1.

    vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden,

  2. 2.

    mit eigenen Daten und Daten anderer zusammengeführt und zu selbstständigen neuen Datensätzen verbunden werden,

  3. 3.

    in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.

3Wird bei der Nutzung der Bodenrichtwerte oder Metadaten ein Quellenvermerk beigegeben, ist in diesem auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Daten hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)