§ 20 BauGB-AV - Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB-AV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-124
(1) 1Das vorsitzende Mitglied bestimmt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Mitglieder des Gutachterausschusses, die im Einzelfall tätig werden. 2Bei der Auswahl der Mitglieder ist deren besondere Sachkunde und Erfahrung zu berücksichtigen.
(2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, berät und beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. 2In besonderen Fällen kann das vorsitzende Mitglied weitere Mitglieder des Gutachterausschusses hinzuziehen.
(3) 1Bei der Beratung und der Beschlussfassung über die Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches, die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches und die Erstattung von Gutachten über die Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern tätig. 2§ 192 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)