§ 9 AbgG - Dienstreisen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 3
(1) Dienstreisen sind Reisen für den Landtag oder für einen Ausschuss außerhalb des Landes, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind.
(2) Bei Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten die Tagegelder durch die Tagegeldpauschale als abgegolten. Ein Abgeordneter erhält jedoch Fahrkostenerstattung und Übernachtungsgeld nach der höchsten Klasse und Stufe des Landesreisekostengesetzes.
(3) Bei Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik erhält ein Abgeordneter Reisekostenvergütung nach der höchsten Klasse und Stufe des Landesreisekostengesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit der Landtag die entstehenden Kosten übernimmt.
(5) Beruft der Präsident oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind den teilnehmenden Abgeordneten die notwendigen Fahrkosten zu erstatten, sofern sie einen Aufenthalt außerhalb des Landes zur Teilnahme an der Sitzung unterbrechen.