§ 19 LFAG - Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden erhalten zu den Schlüsselzuweisungen B zusätzlich allgemeine Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Belastungen aufgrund ihrer Funktion als Stationierungsgemeinde oder als zentraler Ort.
(2) Für die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 1 werden bereitgestellt
1. | den kreisfreien Städten | 136 982 876 EUR, |
---|---|---|
2. | den verbandsfreien Gemeinden | 31 618 061 EUR, |
3. | den Verbandsgemeinden | 29 977 514 EUR und |
4. | den Ortsgemeinden | 66 204 707 EUR. |
Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden nach den Bestimmungen für die Schlüsselzuweisung B nach § 14 gewährt. Die Ausgleichsmesszahl nach § 15 wird in den Stationierungsgemeinden und in den zentralen Orten um einen Zuschlag nach Absatz 3 erhöht. Der sich ergebende Zuweisungsbetrag wird um die gewährte Schlüsselzuweisung B gekürzt und ergibt die Zuweisung nach Absatz 1.
(3) Der Zuschlag wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 4 mit einem Grundbetrag vervielfacht wird. Der Grundbetrag wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium getrennt nach Gebietskörperschaftsgruppen jeweils so festgesetzt, dass die Beträge nach Absatz 2 Satz 1 soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden. Dabei kann ein Grundbetrag so weit abgerundet werden, dass von den nach Absatz 2 bereitgestellten Mitteln ein Restbetrag zur Finanzierung von Nachzahlungen aufgrund der nachträglichen Berichtigung von Zuweisungen (§ 36 Abs. 2) verbleibt. Die eingesparten oder zusätzlich benötigten Beträge sind mit den Beträgen nach Absatz 2 des folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.
(4) Der Gesamtansatz ist die Summe der Ansätze für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte.
- 1.
Ansatz für Stationierungsgemeinden
Der Ansatz beträgt bei
a) kreisfreien Städten und
verbandsfreien Gemeinden26,680 v. H. b) Verbandsgemeinden 10,668 v. H. und c) Ortsgemeinden 16,008 v. H. der nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres von den zuständigen Wohnungsämtern der ausländischen Stationierungsstreitkräfte erfassten nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen. Bei ausländischen Stationierungsstreitkräften, die in Rheinland-Pfalz keine eigenen Wohnungsämter unterhalten, werden die von den jeweiligen Hauptquartieren gemeldeten Zahlen zugrunde gelegt.
- 2.
Ansatz für zentrale Orte
Der Ansatz beträgt bei
- a)
kreisfreien Städten und verbandsfreien Gemeinden
aa) für den Nahbereich 2,567950 v. H., bb) für den Mittelbereich 0,733700 v. H. und cc) für den Regionalbereich 2,113400 v. H., - b)
bei Verbandsgemeinden
aa) für den Nahbereich 0,770385 v. H. und bb) für den Mittelbereich 0,220110 v. H., - c)
bei Ortsgemeinden
aa) für den Nahbereich 1,797565 v. H. und bb) für den Mittelbereich 0,513590 v. H.
der Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs; zum Verflechtungsbereich gehören der zentrale Ort und das Gebiet, für das nach dem Landesentwicklungsprogramm oder dem regionalen Raumordnungsplan von dem zentralen Ort kommunale Einrichtungen vorgehalten werden sollen. Sind für einen Verflechtungsbereich der gleichen Zentralitätsstufe mehrere zentrale Orte ausgewiesen, so wird die Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs im Verhältnis der Einwohnerzahl dieser zentralen Orte aufgeteilt. Soweit in den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zentrale Orte und ihre Verflechtungsbereiche nicht ausgewiesen oder eine Fortschreibung dieser Ausweisungen eingeleitet ist, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium die zentralen Orte, die die Zuweisung erhalten, und die Zuordnung ihrer Verflechtungsbereiche.