§ 14a AGGVG - Gebärdensprachdolmetscher
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
(1) Für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern im Sinne des § 186 Absatz 2 GVG gelten die §§ 3, 4 Absatz 3, §§ 5 und 7 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechend. § 14 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher gilt für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg".