§ 14a AGGVG - Regelungen für Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Befähigungsnachweis

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000 4, 310 5, 3120 7

(1) Der Nachweis im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 kann auch

  1. 1.
    durch ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Diplom im Sinne von Artikel 11 Buchst. c, d und e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22),
  2. 2.
    durch ein Zeugnis im Sinne von Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG oder
  3. 3.
    durch einen gleichwertigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 11 Buchst. a Alternative i der Richtlinie 2005/36/EG

erbracht werden. Ist der vom Antragsteller vorgelegte Befähigungsnachweis nur zum Teil der staatlichen Prüfung im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 gleichwertig, reicht zum Nachweis der Qualifikation im übrigen unbeschadet der Möglichkeit zur Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG eine auf einen Teilbereich beschränkte staatliche Prüfung oder eine dieser gleichwertigen Prüfung aus.

(2) Ein Antragsteller nach Absatz 1 kann zum Nachweis der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung vorlegen. Werden von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates die in Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt, so können diese durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates abgegeben hat, die eine eidesstattliche Erklärung oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen. Die in Satz 1 und 2 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Bescheinigungen und Erklärungen dürfen der Entscheidung über den Antrag nur zu Grunde gelegt werden, wenn bei ihrer Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(3) Über einen Antrag nach Absatz 1 ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zu entscheiden.

(4) Wird ein Bewerber, der den Nachweis der Voraussetzungen nach diesem Gesetz durch Urkunden nach Absatz 1 und 2 erbracht hat, allgemein beeidigt, so ist dieser berechtigt, seine im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. Daneben sind Namen und Ort der Stelle, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, anzuführen.