§ 15c AGGVG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als "allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher" nach § 14a Absatz 2 Satz 2 oder "öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer" nach § 15 Absatz 3 Satz 2 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.