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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 15c AGGVG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als "allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher" nach § 14a Absatz 2 Satz 2 oder "öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer" nach § 15 Absatz 3 Satz 2 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.