AGGVG,BW - Ausführungsgesetz Gerichtsverfassungsgesetz

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. April 2024 (GBl. 2024 Nr. 29)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
Erster Abschnitt
Gerichte
Geschäftsjahr1
Amtsgerichte2
Landgerichte3
Landesrechtliche Zuständigkeiten4
Zahl der Spruchkörper5
Ehrenamtliche Richter6
Vertretung des Präsidenten und des Aufsicht führenden Richters7
Zweiter Abschnitt
Staatsanwaltschaften
Gliederung und Sitz8
Amtsanwälte9
Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft in besonderen Fällen10
Ausschluss von Amtshandlungen11
Dritter Abschnitt
Geschäftsstellen
Aufgaben der Geschäftsstellen12
Vierter Abschnitt
Gerichtsvollzieher
Landesrechtliche Zuständigkeiten13
Fünfter Abschnitt
Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
Gerichtsdolmetscher14
Gebärdensprachdolmetscher14a
Urkundenübersetzer15
Vorübergehende Dienstleistungen15a
Verfahrensgrundsätze15b
Bußgeldvorschriften15c
Sechster Abschnitt
Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität
Dienstaufsicht16
Justizverwaltung17
Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen18
Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation19
Einsicht in Gerichtsakten20
Amtstracht, Neutralität21
ZWEITER TEIL
Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Erster Abschnitt
Gütestellen
Anerkennung von Gütestellen nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung22
Persönliche Voraussetzungen22a
Verfahrensordnung22b
Haftpflichtversicherung22c
Anerkennungsverfahren, Verzeichnis der Gütestellen22d
Pflichten der Gütestelle22e
Verschwiegenheit22f
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung22g
Zuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen22h
Anfechtung von Entscheidungen22i
Bestehende Gütestellen23
Zweiter Abschnitt
Aufgebote
Aufgebot von dinglichen Rechten24
Aufgebot von Grundpfandbriefen25
Aufgebot von Legitimationsurkunden26
Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen27
Aufgebot im Zwangsversteigerungsverfahren28
Aufgebote nach Landesrecht29
Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist30
DRITTER TEIL
Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Vorrang öffentlicher Grundstückslasten31
32
Unberührt bleibende Altenteile33
Feststellung des Grundstückswerts34
35
Befreiung von der Sicherheitsleistung36
VIERTER TEIL
Ausführung der Strafprozessordnung (StPO)
Erster Abschnitt
Sühneversuch in Privatklagesachen
Zuständigkeit37
Verfahren38
Vergleiche39
Kosten40
Fachaufsicht41
Zweiter Abschnitt
Ausführung der Strafprozessordnung im übrigen
Gerichtsärzte42
43
Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Abs. 2 StPO44
FÜNFTER TEIL
Ausführung der Insolvenzordnung
Juristische Personen des öffentlichen Rechts45
SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsregelungen für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer; Verweise; Widerruf 46
Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen47
48
In-Kraft-Treten49

§§ 1 - 21, ERSTER TEIL - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)

§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Gerichte

§ 1 AGGVG - Geschäftsjahr

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.

§ 2 AGGVG - Amtsgerichte

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Das Justizministerium kann anordnen, dass außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts regelmäßige Gerichtstage abgehalten werden.

(2) Das Justizministerium kann außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen errichten. Soll der Zweigstelle eine bestimmte sachliche oder örtliche Zuständigkeit übertragen werden, so erfolgt die Errichtung durch Rechtsverordnung; sie ist nur zulässig, wenn die Errichtung der Zweigstelle nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint. Für die Verwahrung der Grundakten und der Grundbücher kann eine gemeinsame Zweigstelle der Amtsgerichte errichtet werden, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind. Bei einem mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgericht kann eine gemeinsame Zweigstelle der übrigen mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgerichte eingerichtet werden; die sachliche Zuständigkeit dieser gemeinsamen Zweigstelle beschränkt sich auf die Führung der Grundbücher und umfasst nicht die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens.