§ 15 AGGVG - Urkundenübersetzer

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Für die schriftliche Übersetzung von Urkunden zu gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Zwecken aus einer fremden Sprache und in eine solche sowie für die Beglaubigung vorliegender Übersetzungen werden Urkundenübersetzer öffentlich bestellt und beeidigt. § 14 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer gelten die §§ 3 bis 5 und 7 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechend. An die Stelle der Dolmetscherprüfung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung tritt die Übersetzerprüfung, an die Stelle der staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf.

(3) Die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer gilt für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer der ... Sprache für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg".

(4) Der Urkundenübersetzer wird für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergütet.