§ 48 SchO - Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen den Gemeinden zu, die die Sachkosten zu tragen haben.
(2) Die gemäß § 45 Abs. 1 und 2 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann und den Gemeinden zu, die die Sachkosten zu tragen haben.
(3) Die nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsfrau oder der Schiedsmann in voller Höhe.