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§ 48 FhG - Studiengänge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Berufspraktika sind in den Studiengang eingeordnet.

(2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer praxisbezogener wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden. Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern. § 49 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.

(3) Jeder neue Studiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs ist in der Regel durch eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). In den Zielvereinbarungen nach § 7 können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden.

(4) Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein. Innerhalb eines Studiengangs sollen Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte vorgesehen werden.

(5) Bei der Organisation von Studiengängen soll den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.

(6) Über die Einrichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen entscheidet die Hochschulleitung unter Berücksichtigung des Fachhochschulentwicklungsplanes nach Anhörung des Senats und des Wissenschaftlichen Beirats mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, stellt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft das Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium her.