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§ 48 FhG - Studiengänge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Berufspraktika sind in den Studiengang eingeordnet.

(2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer praxisbezogener wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden. Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern. § 49 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.

(3) Die Fachhochschule kann zur Erprobung Studiengänge einrichten, die in einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss zu einem Bachelorgrad führen und in einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss zu einem Mastergrad führen können.

(4) Über die Einrichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen entscheidet die Hochschulleitung unter Berücksichtigung des Fachhochschulentwicklungsplanes nach Anhörung des Senats und des Wissenschaftlichen Beirats mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, stellt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft das Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium her.