Art. 23 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Mitglieder des Senats haben zu allen Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt; der Senat hat das Recht, auch andere Verteter zu entsenden. Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse (Artikel 25). Die Bürgerschaft und ihre Ausschüsse können die Entsendung des für die zur Beratung anstehende Angelegenheit zuständigen Mitglieds des Senats verlangen. Es kann sich durch seinen Vertreter, in einem Ausschuss auch durch den zuständigen Senatssyndicus, vertreten lassen.
(2) Den Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
(3) Von den Sitzungen der Ausschüsse ist dem Senat, soweit tunlich, vorher Kenntnis zu geben.
(4) Anträge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, darf die Bürgerschaft nicht vertagen.