§ 96 HeilBerG - Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Land am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder zu erstatten.
(2) Die Einnahme an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen (§ 5) zuzuführen.