§ 64 MBG Schl.-H. - Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- MBG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2035-3
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | jugendlichen Beschäftigten aus einer Person, |
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21 bis 50 | jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 bis 200 | jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
mehr als 200 | jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern. |
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.