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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 10 SächsRiG - Beurlaubung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur, auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn die Richterin oder der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 3 2. Halbsatz auf Antrag zulassen, soweit dies mit wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.