§ 6 SächsRiG - Dienstliche Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre zu einem Beurteilungsstichtag von der oder dem Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Weitere dienstliche Beurteilungen sind die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Regelbeurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle schließt mit einer zusammenfassenden Eignungsprognose. Die Probezeitbeurteilung ist mit einer Eignungsbewertung zusammenzufassen. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.
(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung des Beurteilungswesens, insbesondere
- 1.
die Anlässe, insbesondere die Anlassbeurteilungen,
- 2.
die Zeitpunkte,
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den Maßstab sowie die Grundlagen der Beurteilung,
- 4.
den Inhalt, insbesondere die zu beurteilenden Merkmale sowie die Bewertungsstufen von Gesamturteil, zusammenfassender Eignungsprognose und Eignungsbewertung,
- 5.
die Bekanntgabe der Beurteilungen,
- 6.
die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, insbesondere aus Altersgründen oder bei Verzicht der zu Beurteilenden,
- 7.
die Zuständigkeiten,
- 8.
das Verfahren der Beurteilungen.
Der Landesrichterrat sowie der Landesstaatsanwaltsrat sind anzuhören.