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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 12 SächsRiG - Hinweispflicht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 8 bis 10 beantragt, ist auf die nach § 8 Absatz 4, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf deren Folgen hinzuweisen.