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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 14 SächsRiG - Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Die von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 45 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut: "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen." Der Eid kann auch mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(2) Das von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 45 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: "Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(3) Die von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Absatz 6 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut: "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen." Der Eid kann auch mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(4) Das von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Absatz 6 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: "Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."