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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 18 LFAG - Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zum Ausgleich der ihnen durch die Schülerbeförderung nach § 69 des Schulgesetzes und § 33 des Privatschulgesetzes sowie durch die Beförderung von Kindern zu Tageseinrichtungen nach § 20 KiTaG entstehenden Kosten pauschale Zuweisungen. Der Anteil eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an dem für die Zuweisungen bereitgestellten Betrag (§ 10 Nr. 2) bemisst sich nach der Höhe seines oder ihres auf zwei Nachkommastellen abgerundeten Anteils der anderweitig nicht durch Einzahlungen der Kontenarten 633 und 642 (Schülerbeförderungsentgelte und Kostenerstattungen) gedeckten Auszahlungen der Konten 7241 (Schülerbeförderungskosten) und 7254 (Kostenerstattungen an den öffentlichen Bereich) der Produktgruppe 241 (Schülerbeförderung) nach dem Konten- und Produktrahmenplan im vorvergangenen Haushaltsjahr, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht, an der Gesamtsumme der entsprechenden ungedeckten Auszahlungen aller Landkreise und kreisfreien Städte.