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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 14 LHG 2005/2006

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Amtliche Abkürzung
LHG 2005/2006
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-35

Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zweckgebundene Finanzzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.