§ 14 LHG 2005/2006
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
- Amtliche Abkürzung
- LHG 2005/2006
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-35
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zweckgebundene Finanzzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.