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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 14 HDSIG - Befugnisse

Bibliographie

Titel
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Amtliche Abkürzung
HDSIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
300-47

(1) 1Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 die Befugnisse nach Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 wahr. 2Kommt die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, teilt sie oder er dies der öffentlichen Stelle mit und gibt dieser vor der Ausübung der Befugnisse des Art. 58 Abs. 2 Buchst. b bis g, i und j der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. 3Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. 4Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 5Die Ausübung der Befugnisse nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b bis g, i und j der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 teilt die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte der jeweils zuständigen Rechts- und Fachaufsichtsbehörde mit.

(2) 1Stellt die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte bei Datenverarbeitungen zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies im Fall einer öffentlichen Stelle

  1. 1.

    des Landes gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,

  2. 2.

    einer Gemeinde oder eines Landkreises gegenüber dem jeweiligen vertretungsberechtigten Organ

und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. 2In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 unterrichtet die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. 3Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 4Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. 5Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.

(3) Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte kann bei Verstößen nach Abs. 2 Satz 1 darüber hinaus anordnen,

  1. 1.

    Verarbeitungsvorgänge, gegebenenfalls auf bestimmte Weise oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums, mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Vorschriften über den Datenschutz in Einklang zu bringen,

  2. 2.

    personenbezogene Daten zu berichtigen,

  3. 3.

    personenbezogene Daten in der Verarbeitung einzuschränken,

  4. 4.

    personenbezogene Daten zu löschen,

wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.

(4) 1Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Ihr oder ihm ist insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu allen Fragen zu erteilen und alle Dokumente vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen,

  2. 2.

    Zugang zu allen personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, zu gewähren,

  3. 3.

    Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte zu gewähren,

soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist.

(5) 1Wenn eine oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet, dürfen die Rechte nach Abs. 3 nur von der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten persönlich ausgeübt werden. 2In diesem Fall dürfen personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von dem Verantwortlichen Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten gegenüber nicht offenbart werden.