§ 89 PersVG LSA - Personalausschuß
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Bei jeder Schule, die nicht Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist, und bei jedem Hort mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sind, wird ein Personalausschuß gebildet. § 6 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(2) Der Personalausschuß hat die Aufgabe, in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Schulleitung beziehungsweise der Hortleitung die Interessen der Beschäftigten in denjenigen Angelegenheiten wahrzunehmen, die der Beteiligung der Personalvertretungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen.
(3) Die Lehrerpersonalräte bei den Schulaufsichtsämtern geben in Angelegenheiten, die einzelne Bedienstete oder Schulen beziehungsweise Horte betreffen, dem zuständigen Personalausschuß Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen.
(4) Der Personalausschuß besteht bei Schulen und Horten mit in der Regel
bis 20 Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
mehr als 50 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften für Lehrerpersonalräte sinngemäß.