§ 89 PersVG LSA - Lehrerpersonalausschüsse

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Bei jeder Schule, die nicht Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist, wird ein Lehrerpersonalausschuß gebildet. § 6 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(2) Der Lehrerpersonalausschuß hat die Aufgabe, in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Schulleitung die Interessen der Lehrer in denjenigen Angelegenheiten wahrzunehmen, die der Beteiligung der Personalvertretungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen.

(3) Die Lehrerpersonalräte bei den Schulaufsichtsämtern geben in Angelegenheiten, die einzelne Bedienstete oder Schulen betreffen, dem zuständigen Lehrerpersonalausschuß Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen.

(4) Der Lehrerpersonalausschuß besteht bei Schulen mit in der Regel

bis 20 Lehrern aus einer Person,
21 bis 50 Lehrern aus drei Mitgliedern,
mehr als 50 Lehrern aus fünf Mitgliedern.

(5) Im übrigen gelten die Vorschriften für Lehrerpersonalräte sinngemäß.