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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Amtliche Abkürzung
UKlaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-37

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 34224346)

Zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen1
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug1a
Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken2
Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union2a
Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz2b
Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen2c
Abschnitt 2
Anspruchsberechtigte Stellen
Anspruchsberechtigte Stellen3
Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b3a
Liste der qualifizierten Verbraucherverbände4
Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 44a
Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände4b
Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 44c
Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen4d
Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d4e
Verordnungsermächtigung4f
Abschnitt 3
Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften5
Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland5a
Zuständigkeit und Verfahren6
Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen6a
Veröffentlichungsbefugnis7
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
Klageantrag und Anhörung8
Besonderheiten der Urteilsformel9
Einwendung wegen abweichender Entscheidung10
Wirkungen des Urteils11
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2
Einigungsstelle12
Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 212a
Abschnitt 4
Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen13
Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener13a
Abschnitt 5
Außergerichtliche Schlichtung
Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung14
Abschnitt 6
Anwendungsbereich
Ausnahme für das Arbeitsrecht15
Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften16
Abschnitt 8
Überleitungsvorschriften
Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs17
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG18

Nach Nummer 5 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vom 1. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 296) wird die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist, ergänzend zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) umgesetzt durch die §§ 1, 5 und 7 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist.