§ 9 UKlaG - Besonderheiten der Urteilsformel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
- Amtliche Abkürzung
- UKlaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-37
Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
- 1.die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
- 2.die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,
- 3.das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
- 4.für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.